a) Allgemeines
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach § 6 PsychPbG. Der psychosoziale Prozessbegleiter erhält danach eine pauschale Vergütung, die sich nach der Tätigkeit in den bestimmten Verfahrensabschnitten staffelt. Die Höhe der Pauschale soll sich an der voraussichtlichen Intensität des Arbeitsaufwands orientieren.
Die Vergütung beträgt
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520,00 EUR im Vorverfahren (§ 6 S. 1 Nr. 1 PsychPbG), |
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370,00 EUR im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug (§ 6 S. 1 Nr. 2 PsychPbG), |
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210,00 EUR nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 6 S. 1 Nr. 3 PsychPbG). |
Der Vergütungsanspruch entsteht für jeden Verfahrensabschnitt gesondert (§ 7 S. 1 PsychPbG).
b) Abgeltungsumfang
Es handelt sich um eine pauschale Vergütung, die unabhängig von dem tatsächlichen Umfang der Tätigkeit des psychosozialen Prozessbegleiters anfällt. Unerheblich bleibt deshalb auch die Anzahl der wahrgenommenen Vernehmungen oder Termine.
Durch § 6 S. 2 PsychPbG wird zudem klargestellt, dass die Vergütung auch die aus Anlass der Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung entstandenen Aufwendungen und Auslagen sowie den Ersatz der auf die Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer abgilt. Eine gesonderte Erstattung kann deshalb, auch bei Kostennachweis, nicht erfolgen. Ausgeschlossen ist daher z.B. die Erstattung von Reise-, Porto- und Telekommunikationskosten. Eine Erstattung ist auch ausgeschlossen, wenn im Einzelfall erhebliche Aufwendungen anfallen und die Abrechnung nach Fallpauschalen dazu führt, dass keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand gezahlt wird.
c) Tätigkeit im Vorverfahren
Erfasst sind die Tätigkeiten im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Die Vergütung beträgt 520,00 EUR. Das erstinstanzliche Verfahren beginnt gem. § 7 S. 2 PsychPbG, wenn das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt (§ 203 StPO). Die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren (Zwischenverfahren) ist deshalb noch dem Vorverfahren zuzuordnen und löst noch nicht die Vergütung nach § 6 S. 1 Nr. 2 PsychPbG aus.
Beispiel
In dem Ermittlungsverfahren wird dem Verletzten ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet.
Dem psychosozialen Prozessbegleiter steht folgende Vergütung zu:
Tätigkeit im Vorverfahren |
520,00 EUR |
(§ 6 S. 1 Nr. 1 PsychPbG) |
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Mit der Vergütung sind auch sämtliche Aufwendungen, z.B. Reisekosten, abgegolten.
d) Tätigkeit im gerichtlichen erstinstanzlichen Verfahren
Ist das Hauptverfahren eröffnet, erhält der psychosoziale Prozessbegleiter eine Vergütung nach § 6 S. 1 Nr. 2 PsychPbG, die 370,00 EUR beträgt. Unerheblich ist, bei welchem Gericht (AG, LG, OLG) das erstinstanzliche Hauptverfahren durchgeführt wird.
Beispiel 1
In dem Ermittlungsverfahren wird dem Verletzten kein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet, sondern erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens.
Dem psychosozialen Prozessbegleiter steht folgende Vergütung zu:
Tätigkeit im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (§ 6 S. 1 Nr. 2 PsychPbG) |
370,00 EUR |
Mit der Vergütung sind auch sämtliche Aufwendungen, z.B. Reisekosten, abgegolten.
Beispiel 2
In dem Ermittlungsverfahren wird dem Verletzten ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt eine Beiordnung auch für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren.
Dem psychosozialen Prozessbegleiter steht folgende Vergütung zu:
Tätigkeit im Vorverfahren (§ 6 S. 1 Nr. 1 PsychPbG) |
520,00 EUR |
Tätigkeit im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (§ 6 S. 1 Nr. 2 PsychPbG) |
370,00 EUR |
Gesamt |
890,00 EUR |
Mit der Vergütung sind auch sämtliche Aufwendungen, z.B. Reisekosten, abgegolten.
e) Tätigkeit nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens
Für die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ausgeübte Tätigkeit erhält der psychosozialen Prozessbegleiter eine Vergütung nach § 6 S. 1 Nr. 3 PsychPbG, die 210,00 EUR beträgt.
Erfasst sind z.B. die Tätigkeiten im Berufungsverfahren (§§ 312 ff. StPO) oder die Fälle, in denen das Revisionsgericht das Urteil aufhebt und die Sache an eine andere Abteilung oder Strafkammer des Gerichts zurückverweist (§ 354 Abs. 2 StPO).
Beispiel
In dem Ermittlungsverfahren wird dem Verletzten ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt eine Beiordnung auch für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren. Gegen das Urteil wird Revision eingelegt. In dem Revisionsverfahren erfolgt keine Beiordnung. Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Auch hier wird der psychosoziale Prozessbegleiter beigeordnet und tätig.
Dem psychosozialen Prozessbegleiter steht folgende Vergütung zu:
Tätigkeit im Vorverfahren (§ 6 S. 1 Nr. 1 PsychPbG) |
520,00 EUR |
Tätigkeit im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (§ 6 S. 1 Nr. 2 PsychPbG) |
370,00 EUR |
Tätigkeit im Verfahre... |