1. Vergütungsanspruch
Für seine Tätigkeit erhält der beigeordnete psychosoziale Prozessbegleiter eine Vergütung, die sich nach §§ 6 bis 10 PsychPbG bestimmt (§ 5 Abs. 1 PsychPbG). Andere Gebührenregelungen, z.B. das RVG, kommen nicht zur Anwendung. Die Länder können jedoch aufgrund der Länderöffnungsklausel des § 10 PsychPbG abweichende Regelungen treffen.
Die Zahlung einer Vergütung ist nach § 5 Abs. 3 PsychPbG jedoch ausgeschlossen, wenn
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der psychosoziale Prozessbegleiter Angehöriger einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle ist und er die Aufgaben der psychosozialen Prozessbegleitung in Erfüllung seiner Dienstaufgaben wahrnimmt (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 PsychPbG); hierunter fallen z.B. die Fälle, in denen der psychosoziale Prozessbegleiter bei einer staatlichen Zeugenbetreuungsstelle tätig wird, da er in diesen Fällen bereits durch das Land vergütet (besoldet) wird; |
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der psychosoziale Prozessbegleiter Angehöriger oder Mitarbeiter einer nicht öffentlichen Stelle ist, welche die psychosoziale Prozessbegleitung in Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnimmt und diese Stelle für die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung stellenbezogene Förderungen erhält (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 PsychPbG). |
Wird durch das schuldhafte Verhalten des beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters die Beiordnung eines anderen psychosozialen Prozessbegleiters notwendig, kann die Vergütung, die auch für den anderen psychosozialen Prozessbegleiter entsteht, nicht gefordert werden (§ 8 PsychPbG i.V.m. § 54 RVG).
2. Persönlicher Vergütungsanspruch
Die Vergütung steht dem psychosozialen Prozessbegleiter selbst zu. Wird er jedoch als Angehöriger oder Mitarbeiter einer nicht öffentlichen Stelle tätig, steht die Vergütung der öffentlichen Stelle zu (§ 5 Abs. 2 PsychPbG).
3. Umfang des Vergütungsanspruchs
Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die der psychosoziale Prozessbegleiter beigeordnet ist (§ 8 PsychPbG i.V.m. § 48 Abs. 1 RVG).
4. Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs
Die Vergütung wird nur auf Antrag gezahlt, so dass die Vergütung durch den psychosozialen Prozessbegleiter bei dem erstinstanzlichen Gericht geltend zu machen ist (§ 8 PsychPbG i.V.m. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG).
Der Anspruch ist fristgerecht geltend zu machen, da er erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens geltend gemacht wird (§ 9 PsychPbG).
Dabei handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert oder verkürzt werden kann. Eine Wiedereinsetzung sieht das Gesetz nicht vor. Für die Verjährung gelten §§ 195 ff. BGB.
5. Höhe der Vergütung
a) Allgemeines
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach § 6 PsychPbG. Der psychosoziale Prozessbegleiter erhält danach eine pauschale Vergütung, die sich nach der Tätigkeit in den bestimmten Verfahrensabschnitten staffelt. Die Höhe der Pauschale soll sich an der voraussichtlichen Intensität des Arbeitsaufwands orientieren.
Die Vergütung beträgt
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520,00 EUR im Vorverfahren (§ 6 S. 1 Nr. 1 PsychPbG), |
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370,00 EUR im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug (§ 6 S. 1 Nr. 2 PsychPbG), |
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210,00 EUR nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 6 S. 1 Nr. 3 PsychPbG). |
Der Vergütungsanspruch entsteht für jeden Verfahrensabschnitt gesondert (§ 7 S. 1 PsychPbG).
b) Abgeltungsumfang
Es handelt sich um eine pauschale Vergütung, die unabhängig von dem tatsächlichen Umfang der Tätigkeit des psychosozialen Prozessbegleiters anfällt. Unerheblich bleibt deshalb auch die Anzahl der wahrgenommenen Vernehmungen oder Termine.
Durch § 6 S. 2 PsychPbG wird zudem klargestellt, dass die Vergütung auch die aus Anlass der Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung entstandenen Aufwendungen und Auslagen sowie den Ersatz der auf die Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer abgilt. Eine gesonderte Erstattung kann deshalb, auch bei Kostennachweis, nicht erfolgen. Ausgeschlossen ist daher z.B. die Erstattung von Reise-, Porto- und Telekommunikationskosten. Eine Erstattung ist auch ausgeschlossen, wenn im Einzelfall erhebliche Aufwendungen anfallen und die Abrechnung nach Fallpauschalen dazu führt, dass keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand gezahlt wird.
c) Tätigkeit im Vorverfahren
Erfasst sind die Tätigkeiten im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Die Vergütung beträgt 520,00 EUR. Das erstinstanzliche Verfahren beginnt gem. § 7 S. 2 PsychPbG, wenn das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt (§ 203 StPO). Die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren (Zwischenverfahren) ist deshalb noch dem Vorverfahren zuzuordnen und löst noch nicht die Vergütung nach § 6 S. 1 Nr. 2 PsychPbG aus.
Beispiel
In dem Ermittlungsverfahren wird dem Verletzten ein psychosozialer Prozessbegleite...