1. Erhöhung der Gerichtsgebühren
Bei der an den psychosozialen Prozessbegleiter gezahlten Vergütung handelt es sich nicht um gerichtliche Auslagen nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz., da ein entsprechender Auslagentatbestand fehlt. Ein direkter Einzug der Vergütung von dem in die Kosten Verurteilten ist daher nicht möglich.
Nrn. 3150 bis 3152 GKG-KostVerz. sehen jedoch vor, dass sich die in dem Strafverfahren zu erhebenden Gerichtsgebühren erhöhen, wenn in dem Verfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet ist. Die Erhöhung der Gerichtsgebühr bestimmt sich danach, für welche Verfahrensabschnitte eine Beiordnung erfolgt ist.
2. Beiordnung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren
a) Erhöhung der Gerichtsgebühren
Ist die Beiordnung für das Vorverfahren erfolgt, erhöhen sich die Gebühren der Nrn. 3110–3116, 3118 GKG-KostVerz. um 520,00 EUR (Nr. 3150 GKG-KostVerz.). War die Beiordnung für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszugs erfolgt, erhöhen sich die Gebühren der Nrn. 3110-3116, 3118 GKG-KostVerz. um 370,00 EUR (Nr. 3151 GKG-KostVerz.).
Beispiel
Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Verletzten war im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
Verfahrensgebühr, Nr. 3112 GKG-KostVerz. |
420,00 EUR |
Erhöhung der Gebühr, Nr. 3151 GKG-KostVerz. |
370,00 EUR |
Gesamt |
790,00 EUR |
b) Beiordnung für beide Verfahren
Ist die Beiordnung sowohl im Vorverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt, so fallen die Erhöhungen der Nrn. 3150, 3151 GKG-KostVerz. nebeneinander an (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3151 GKG-KostVerz.).
Beispiel
Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Verletzten war sowohl im Verfahren als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
Verfahrensgebühr, Nr. 3112 GKG-KostVerz. |
420,00 EUR |
Erhöhung der Gebühr, Nr. 3150 GKG-KostVerz. |
520,00 EUR |
Erhöhung der Gebühr, Nr. 3151 GKG-KostVerz. |
370,00 EUR |
Gesamt |
1.310,00 EUR |
c) Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung
Eine Erhöhung der Gebühr nach Nr. 3116 GKG-KostVerz., die entsteht, wenn eine oder mehrere Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet wird, tritt jedoch nur dann nach Nrn. 3150, 3151 GKG-KostVerz. ein, wenn ausschließlich die Gebühr der Nr. 3116 GKG-KostVerz. zu erheben ist (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3151 GKG-KostVerz.). Fällt die Gebühr der Nr. 3116 GKG-KostVerz. hingegen neben den Gebühren nach Nr. 3110–3115 GKG-KostVerz. gesondert an, erhöhen sich nur die letzteren Gebühren.
Beispiel
Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben wird die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus angeordnet.
Dem Verletzten war im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
Verfahrensgebühr, Nr. 3113 GKG-KostVerz. |
560,00 EUR |
Erhöhung der Gebühr, Nr. 3151 GKG-KostVerz. |
370,00 EUR |
Anordnung der Maßregel, Nr. 3116 GKG-KostVerz. |
70,00 EUR |
Gesamt |
1.000,00 EUR |
3. Beiordnung im Berufungsverfahren
Wird der psychosoziale Prozessbegleiter im Berufungsverfahren beigeordnet, erhöhen sich die Gebühren der Nrn. 3120, 3121 GKG-KostVerz. um 210,00 EUR (Nr. 3152 GKG-KostVerz.).
Beispiel
In der Berufungsinstanz ergeht Urteil, mit dem der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.
Dem Verletzten war im Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
Verfahrensgebühr, Nr. 3120 GKG-KostVerz. |
630,00 EUR |
(1,5 x 420,00 EUR; Nr. 3112 GKG-KostVerz.) |
|
Erhöhung der Gebühr, Nr. 3152 GKG-KostVerz. |
210,00 EUR |
Gesamt |
840,00 EUR |
Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, fällt hierfür eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3116 GKG-KostVerz. an (Vorbem. 3.1 Abs. 4 GKG-KostVerz.). Eine Erhöhung nach Nr. 3152 GKG-KostVerz. tritt jedoch nur ein, wenn ausschließlich die Gebühr nach Nr. 3116 GKG-KostVerz. anzusetzen ist (Anm. zu Nr. 3152 GKG-KostVerz.). Fällt die Gebühr der Nr. 3116 GKG-KostVerz. hingegen neben den Gebühren der Nrn. 3120, 3121 GKG-KostVerz. an, so erhöhen sich nur die beiden letztgenannten Gebühren.
Beispiel
In der Berufungsinstanz ergeht Urteil, mit dem der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird. Daneben wird die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus angeordnet.
Dem Verletzten war im Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
Verfahrensgebühr, Nr. 3120 GKG-KostVerz. |
630,00 EUR |
(1,5 x 420,00 EUR; Nr. 3112 GKG-KostVerz.) |
|
Erhöhung der Gebühr, Nr. 3152 GKG-KostVerz. |
210,00 EUR |
Anordnung der Maßregel, Nr. 3116 GKG-KostVerz. |
70,00 EUR |
Gesamt |
910,00 EUR |
4. Anordnung des Ausschlusses der Erhöhung
Vorbem. 3.1.5 GKG-KostVerz. bestimmt, dass eine Erhöhung der Gerichtsgebühren nach Nrn. 3150–3152 GKG-KostVerz. nicht eintritt, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 465 Abs. 2 S. 4 StPO getroffen hat.
Das Gericht kann danach bestimmen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wär...