Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Anspruch auf Erstattung der weiteren Rechtsanwaltskosten i.H.v. 241,22 EUR, bemessen nach einem Gegenstandswert i.H.v. 13.248,00 EUR, d.h. unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeugs und nicht lediglich des Wiederbeschaffungsaufwands.
Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (sog. Differenzhypothese). Es ist anerkannt, dass auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zum ersatzfähigen Schaden gehören.
In welcher Höhe die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren entstanden sind, richtet sich nach dem RVG. Nach § 2 Abs. 1 RVG bestimmen sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit. Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist, richtet sich nach dem Begehren des Mandanten im Zeitpunkt der Mandatsbeauftragung (Klees, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, § 2 Rn 16 ff.). Dem Gegenstandswert zugrunde zu legen ist demnach, worin sich die Parteien auf Grundlage der von ihnen jeweils nachgewiesenen Rspr. einig sind, die Höhe des dem Kläger tatsächlich entstandenen Schadens.
Der Mandant erwartet dabei eine umfassende Prüfung aller in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten. Bei einem Verkehrsunfall umfasst dies auch die Möglichkeit, das beschädigte Auto an den Schädiger abzugeben und dafür die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes vom Schädiger zu verlangen. Rechnet der Geschädigte auf Wiederbeschaffungsbasis ab, hat er nämlich die Wahl zwischen der Anrechnung des Restwertes oder der Herausgabe der beschädigten Sache (OLG Düsseldorf r+s 2015, 470, 471). Beide Varianten betreffen lediglich die Abrechnungsmodalität (BGH NJW 2007, 67; OLG Düsseldorf a.a.O.). Bei Verlangen des Wiederbeschaffungswertes Zug um Zug gegen Herausgabe der beschädigten Sache ist aber wie bei anderen Zug-um-Zug-Forderungen auch ersichtlich nicht nur die Differenz für den Gegenstandswert maßgeblich. Im Falle der Anrechnung des Restwertes gilt vor dem Hintergrund, dass es sich lediglich um eine andere Abrechnungsmodalität handelt, nichts anderes (AG Waldbröl, Urt. v. 4.5.2016 – 15 C 42/16 Rn 4, juris; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urt. v. 21.1.2016 – 36 C 677/15 Rn 7, juris; AG Norderstedt, Urt. v. 5.2.2016 – 43 C 145/15 Rn 4, juris; AG Recklinghausen, Urt. v. 19.7.2016 – 51 C 86/16 Rn 4, juris).
Mitgeteilt von RA Adam Udich, Siegburg
AGS 12/2016, S. 594 - 595