Die Beschwerde des Beklagtenvertreters ist gem. § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren ist zu Recht auf den Wert des ursprünglichen Klagegegenstandes festgesetzt worden. Die Werte des ursprünglichen und des wirtschaftlich nicht identischen neuen Streitgegenstandes sind im Streitfall nicht zusammenzurechnen.

1. Wird der Streitgegenstand des Verfahrens nachträglich durch Änderung des Klageantrags vollständig ausgetauscht (Klagewechsel), sind in Bezug auf die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgende Konstellationen zu unterscheiden:

a) Die Klageänderung wird mangels Sachdienlichkeit nicht zugelassen und der Gegner verweigert seine Zustimmung.

In diesem Fall bleibt es nach allgemeiner Auffassung beim bisherigen Streitwert für den ursprünglichen Streitgegenstand. Über den neuen Streitgegenstand wird nicht entschieden, denn es wird bereits der Wechsel zum neuen prozessualen Anspruch zurückgewiesen (OLG Bamberg, Beschl. v. 7.1.2013 – 6 W 51/12, juris [= AGS 2013, 242]; OLG Schleswig, Beschl. v. 22.6.2001 – 5 U 87/91, juris; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl., 2016, Rn 3322; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 263 Rn 18).

b) Die Klageänderung wird zugelassen bzw. die Einwilligung des Gegners wird erteilt.

aa) Austausch wirtschaftlich identischer Ansprüche:

Nach allgemeiner Meinung erfolgt keine Zusammenrechnung der Werte der Ansprüche, da sie wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. Schneider/Herget/Kurpat, a.a.O., Rn 3322).

bb) Austausch wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände:

Ob die Werte der vor und nach einer – zugelassenen – Klageänderung nach § 263 ZPO geltend gemachten Ansprüche bei fehlender wirtschaftlicher Identität zusammenzurechnen sind, ist in Rspr. und Lit. umstritten. Wirtschaftliche Identität fehlt immer dann, wenn die Ansprüche nebeneinander bestehen könnten, das Gericht also beiden Ansprüchen stattgeben könnte (vgl. Liebheit, JuS 2001, 687).

Im Hinblick darauf, dass § 39 GKG die kumulative und gleichzeitige Geltendmachung mehrerer Ansprüche voraussetze, wird die Addition der Werte der prozessualen Ansprüche zum Teil abgelehnt: OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.3.2009 – 3 W 3/09, juris [= AGS 2009, 247]; OLG Dresden, Beschl. v. 29.12.2006 – 5 W 1517/06, juris [= AGS 2007, 517]; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.2.2012 – 17 W 1/12, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.8.2010 – I-24 W 9/10, juris [= AGS 2011, 86]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.12.2011 – 4 W 74/11, juris).

Für die Addition haben sich demgegenüber ausgesprochen: LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.11.2014 – 5 Ta 125/14, juris [= AGS 2014, 562]; OLG Celle, Beschl. v. 20.5.2008 – 2 W 108/08, juris [= AGS 2008, 466]; bestätigend OLG Celle, Beschl. v. 9.6.2015 – 2 W 132/15, juris [= AGS 2015, 453]; OLG Hamm, Beschl. v. 25.1. 2007 – 21 W 50/06, juris [= AGS 2007, 516]; OLG Koblenz, Beschl. v. 28.12. 2005 – 5 W 829/05, juris [= AGS 2007, 151]; Zöller/Herget a.a.O., § 5 Rn 3; Schneider/Herget/Kurpat, a.a.O., Rn 3329 ff.; Liebheit, JuS 2001, 687, 690 f; Zöller/Herget, a.a.O., § 5 Rn 3).

c) Das Gerichtsverfahren wird vor Klärung der Zulässigkeit des Klagewechsels beendet.

So liegt der Fall aufgrund des in der mündlichen Verhandlung v. 11.12.2015 geschlossenen Vergleichs hier.

2. Welcher Auffassung der Senat im Falle wirksam vollzogenen Klagewechsels bei wirtschaftlich nicht identischen Ansprüchen (Fall 1. b. bb.) folgt, bedarf hier keiner Entscheidung, wenngleich sowohl der Wortlaut des § 39 GKG als auch Gründe prozessadäquater Kostenverteilung für eine Addition sprechen dürften.

In der im Streitfall vorliegenden Konstellation (Fall 1. c.) kommt eine Addition der Werte der vor und nach der Klageänderung geltend gemachten Ansprüche auch bei fehlender wirtschaftlicher Identität jedenfalls nicht in Betracht.

Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass im Streitfall bei Abschluss des Verfahrens durch Vergleich sowohl der ursprüngliche Klageanspruch als auch der neue Klageanspruch zeitgleich rechtshängig waren. Denn bei Einführung eines neuen Streitgegenstandes in den Prozess durch Klageänderung wird dieser neue Streitgegenstand gem. § 261 Abs. 2 ZPO ex nunc ab Zustellung bzw. Antragstellung rechtshängig und damit bereits vor Entscheidung über die Zulassung. Diese Rechtshängigkeit entfällt rückwirkend erst mit rechtskräftiger Verneinung der Zulässigkeit. Die Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage endet dagegen erst mit der Zulassung der Klageänderung, also gegebenenfalls erst mit Erlass des Endurteils, oder mit der Zustimmung des Gegners (Zöller/Greger, a.a.O., § 263 Rn 16).

Gebührenrechtlich ist aber nicht diese gleichzeitige Rechtshängigkeit entscheidend. Ungeachtet der Streitfrage, ob § 39 GKG gleichzeitig anhängige Ansprüche voraussetzt, bezieht sich § 39 GKG nach seinem Sinn und Zweck jedenfalls nur auf Ansprüche, die endgültig Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Der Klagewechsel ...

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