Die Lebenspartnerin des Klägers unterhält bei der Beklagten seit dem 2.5.2011 eine Rechtsschutzversicherung, die auch den Rechtsschutz in Vertrags- und Sachenrecht beinhaltet. Der Kläger wohnt seit November 2013 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Versicherungsnehmerin in häuslicher Gemeinschaft bei dort angemeldetem Erstwohnsitz zusammen.
Am 29.9.2011 schloss der Kläger bei der P. AG einen Darlehnsvertrag über einen Netto-Kreditbetrag von 27.500,00 EUR ab. Er geriet in Zahlungsschwierigkeiten, am 10.8.2012 wurde das Darlehn von der P. AG gekündigt. Die P. AG machte ihre Forderungen im Mahnverfahren geltend, am 24.10.2012 erging ein Vollstreckungsbescheid, der rechtskräftig ist. Mit Schreiben v. 6.4.2014 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehnsvertrags und verlangte die Rückabwicklung. Die P. AG kam der Forderung nicht nach, der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungszusage für eine Klage entsprechend dem Klageentwurf v. 5.5.2014. Die Beklagte lehnt Versicherungsschutz ab. Sie ist der Ansicht, für den Versicherungsfall sei im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, zu dem auch die Vollstreckungsabwehrklage gehöre, auf den titulierten Anspruch abzustellen. Der Rechtsschutzfall sei daher vorvertraglich.
Das LG hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für den Versicherungsfall zu gewähren. Hinsichtlich der geltend gemachten vorprozessualen Kosten hat das LG die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt:
Unstreitig sei der Kläger mitversicherte Person. Für den Verstoß i.S.d. § 4 Abs. 1 lit. c) der Versicherungsbedingungen komme es auf den Zeitpunkt des Widerspruchs an, den die Bank nicht akzeptiert habe. Nicht abzustellen sei auf den dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Sachverhalt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 5 Nr. 1j) der Versicherungsbedingungen, da die Vollstreckungsgegenklage das Vorliegen einer Vollstreckungsmaßnahme nicht voraus setze, sondern bereits dann zulässig sei, wenn ein Vollstreckungstitel vorliege, gegen den der Versicherungsnehmer nachträglich entstandene Einwendungen geltend mache.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit der Berufung begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Die Entscheidung des LG sei fehlerhaft, da die Eintrittspflicht ohne ausreichende Berücksichtigung des § 5 Abs. 1j) ARB 2009 bejaht worden sei. Die sekundäre Risikobegrenzung dieser Vorschrift sei nicht beachtet worden. Die Vollstreckungsgegenklage falle unter § 5 Abs. 1j) der Bedingungen. Mit dem Eintritt des Rechtsschutzfalles im Erkenntnisverfahren seien spätere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, so auch die Vollstreckungsgegenklage, in den Bereich des konkret Möglichen gerückt, damit sei der maßgebliche Rechtsschutzfall hier bereits im Rahmen der darlehnsrechtlichen Auseinandersetzung im Mai 2012 eingetreten. Daran ändere auch die neuere Rspr. des BGH zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles nichts.