Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen AG ergibt sich aus § 12 und § 13 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG.
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da zwischen den hiesigen Prozessparteien ein wirksames Anwaltsvertragsverhältnis nicht zustande gekommen ist (§ 312c, § 312d, § 312g, § 346 Abs. 1, § 355, § 356, § 357, § 611 ff. BGB sowie § 675 BGB unter Beachtung der §§ 1, 13 und 14 RVG sowie der Nr. 2300 VV und Nr. 7002 VV).
Abgeschlossen wird ein Anwaltsvertrag – wie jeder andere Vertrag auch – gem. den §§ 145 ff. BGB dadurch, dass eine Partei – regelmäßig der Auftraggeber – der anderen Partei – in der Regel der Rechtsanwalt – die Schließung eines Vertrags anträgt und letzterer den Antrag dann annimmt. Es ist aber auch grundsätzlich möglich, dass der Rechtsanwalt einer Person den Abschluss eines Anwaltsvertrages anträgt und diese Person diesen Antrag dann annimmt. Da das Gesetz darüber hinaus eine Schriftform hier nicht vorschreibt, kann eine solche Annahme eines Antrags nach § 151 BGB zwar grundsätzlich auch durch schlüssige Handlung (BGH, Urt. v. 22.7.2004 – IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.4.2017 – I-6 U 164/16, "juris"; OLG Koblenz, Urt. v. 27.10.1992 – 3 U 1884/91, NJW-RR 1993, 695 ff.) oder telefonisch (AG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.2016 – 24 C 303/15, AnwBl 2017, 92) erfolgen.
Dabei sind im Interesse der Rechtssicherheit an die Annahme des wirksamen Abschlusses eines Anwaltsvertrages jedoch bestimmte Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 22.7.2004 – IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 ff.; BGH, Urt. v. 21.3.1991 – IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 27.10.1992 – 3 U 1884/91, NJW-RR 1993, 695 ff.; AG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.2016 – 24 C 303/15, AnwBl 2017, 92; Rinkler, in: Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., 2011, Teil I, Abschnitt I, A, Ziffer 4, Rn 40 ff.).
Füllt der potentielle Mandant jedoch ein vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestelltes Formular, wie hier die "Prozessvollmacht" aus, kommt allerdings zunächst in der Regel ein Anwaltsvertrag zustande (Therstappen, AnwBl 2016, 66 ff.; Heinemann, NZFam 2015, 438 ff.).
Vorliegend ist somit zunächst aufgrund der vom Beklagten – nunmehr unstreitig – unterzeichneten "Prozessvollmacht" – und dem hiernach noch am selbigen Tage erfolgten Telefonat nach Überzeugung des Gerichts zwischen den Prozessparteien auch ein Anwalts-Vertragsverhältnis zustande gekommen. Nach den allgemeinen Regeln kommt nämlich ein derartiger Vertrag bereits dann zu Stande, wenn sich die Parteien über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs einig sind. Die Vertragsannahme (auch Akzept) ist die einseitige Willenserklärung, durch die ein Angebotsempfänger sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem Angebot erklärt. Als Willenserklärung unterliegt die Vertrags-Annahme i.Ü. den allgemeinen Wirksamkeitserfordernissen für Willenserklärungen nach den §§ 104 ff. BGB. Besteht – wie hier – kein Formzwang, kann die Annahme aber grundsätzlich auch telefonisch erklärt werden. Entscheidend sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere Verkehrssitte und Verkehrsanschauung mit zu berücksichtigen. Die Annahme nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB ist des Weiteren empfangsbedürftig. Der Vertrag kommt dem entsprechend mit dem Zugang der Annahmeerklärung beim Offerenten zu Stande.
Inhaltlich muss die Vertragsannahme darüber hinaus die uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot zum Ausdruck bringen. Nur durch den vollständigen inhaltlichen Konsens kommt der Vertrag zu Stande. Jede Abänderung gilt nach § 150 Abs. 2 BGB grundsätzlich als Ablehnung, ver bunden mit einem neuen Antrag. Erforderlich ist ferner wie beim Angebot ein Rechtsbindungswille. Ob er hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde, ist ggfs. im Wege der Auslegung zu ermitteln (OLG Hamm, Urt. v. 31.5.2016 – I-28 U 99/15, ZAP EN-Nr. 657/2016).
Zum Vertragsabschluss bedarf es i.Ü. zwar nicht einer Willenseinigung über sämtliche Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die Parteien vertraglich binden wollten und der Vertragsinhalt unter anderem auch aus den Umständen oder dem (dispositiven) Gesetzesrecht zu entnehmen ist. Deshalb kann ein Vertrag auch dann zustande kommen, wenn die Parteien keine Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung getroffen haben, da diese dann nach § 612 BGB auch ohne ausdrückliche Abrede geschuldet wird, wenn die Leistung nach den Umständen nur gegen eine Vergütung – so wie hier – zu erwarten ist. Diese Vermutungsregelung des § 612 BGB erstreckt sich allerdings nur auf die Entgeltlichkeit eines bewiesenen bzw. unstreitigen Vertrags, nicht aber auch auf den Vertragsabschluss selbst; die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher immer voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Prozessparteien gekommen ist.
Durch die Unterzeichnung der vorgedruckten und bereits ausgefüllte "Prozessvollmacht" ist insofern aber ein derartiges Vertragsverhältnis hier grundsätzlich begründet worden.
Insofern hat die Zeugin M auch ausgesagt, dass die dortige Unte...