Die Kläger machen gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Honorar für eine Beratung im Zusammenhang mit dem Entwurf von Testamenten geltend.
Das AG hat die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 3.188,25 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und i.Ü. die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern stehe ein Anspruch auf Vergütung gem. § 611 BGB i.V.m. Nr. 2300 VV zu, da ihre Tätigkeit einer Geschäftstätigkeit darstellten und somit eine Geschäftsgebühr auslösten. Für die Annahme einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV sei nicht entscheidend, dass eine Außenwirkung, d.h. ein Auftreten des Rechtsanwalts nach außen, vorgelegen habe. Vielmehr enthalte die Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV eine Ausnahmeregelung, nach der eine Geschäftsgebühr bei der Mitwirkung von Verträgen anfalle. Einfache Testamente, die in keiner wechselseitigen Beziehung zu anderen Testamenten stünden, stellten gerade keine Verträge dar. Der Wortlaut der Vorschrift sei im vorliegenden Fall aber nicht restriktiv, sondern weit zu verstehen. Denn eine Nähe bzw. Vergleichbarkeit zu einem Erbvertrag liege durchaus vor. Aufgrund der Korrelation zwischen den beiden Testamenten sei ein Widerruf bloß eines Testaments nicht ohne Weiteren möglich, was gerade einen wichtigen Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament darstelle, da lediglich ein Erbvertrag Bindungswirkung entfalte. Außerdem stehe der reine Arbeitsaufwand bei der Erstellung eines wechselseitig korrelierenden Testaments dem bei einem Erbvertrag durchaus gleich, während die Arbeitsintensität bei dem Entwurf eines normalen Testaments mitunter hinter der eines Erbvertrages zurückstehen könne. Es sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass aufgrund der Komplexität dieser korrelierenden Testamente eine reine Beratung gar nicht hinreichend gewesen wäre, denn die Beklagten hätten nach einer bloßen Beratung gerade nicht den von ihnen intendierten Testamentsinhalt ausgearbeitet. Vielmehr habe es des Tätigwerdens der Kläger in ihrer Funktion als Rechtsanwälte bedurft. Die Auffassung des Gerichts werde unterstützt durch das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, wonach die Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV im Licht des ursprünglichen § 118 BRAGO auszulegen sei und dementsprechend entgegen ihres Wortlauts nicht nur Verträge, sondern auch andere Urkunden umfassen solle.
Die Kläger hätten auch keine Aufklärungspflicht über die entstehenden Kosten verletzt, da sie die Beklagten sowohl im Rahmen der Vollmachterklärung als auch während der Besprechung darauf hingewiesen hätten, dass sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert ermittele und für diesen das gesamte Vermögen zu benennen sei. Die Kläger hätten glaubhaft dargelegt, dass sie die Beklagten mehrfach auf die Berechnungsgrundlage der Gebühren hingewiesen hätten. Dies werde einerseits durch die von den Beklagten unterzeichnete Vollmachtserklärung, andererseits durch das Schreiben v. 5.9.2012 belegt, in dem erklärt werde, dass bereits in einer vorherigen Besprechung auf die Berechnungsgrundlage hingewiesen worden sei, was nochmals durch das genannte Schreiben in Schriftform niedergelegt sei.
Gegen das Urteil des AG haben die Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung machen die Kläger geltend, das AG sei mit seiner Auslegung unzulässig über den Wortlaut des RVG hinausgegangen. Der Wortlaut einer auszulegenden Regelung stelle jedoch die Grenze jeder Auslegung dar. Die streitgegenständliche Rechtsfrage sei auf der 70. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammer am 21.3.2015 dahin erörtert worden, dass für die Beratung bei der Formulierung eines eigenhändigen Testaments des Mandanten und für den Entwurf des Textes hierfür eine Beratungsgebühr anfalle. Mit dem RVG habe der Gesetzgeber bewusst eine andere Regelung als in der BRAGO normiert. Eine Bezugnahme auf § 118 BRAGO verbiete sich daher. Eindeutig und ausdrücklich laute es jetzt nur noch "Vertrag" und nicht mehr auch "Urkunde". Die bewusst normierte Änderung beim Wechsel von der BRAGO auf das RVG könne nicht dadurch umgangen werden, dass das RVG im Licht des ursprünglichen § 118 BRAGO gesehen werde. Darüber hinaus seien die Testamentsentwürfe nicht mit einem Vertrag vergleichbar. Das RVG betreffe nur die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Eine hierunter fallende Tätigkeit hätten die Kläger bei der Erstellung der Testamentsentwürfe nicht entfaltet. Es fehle das erforderliche Ausgleichen von widerstreitenden Interessen der jeweiligen Vertragsparteien. Den letzten Willen eines Mandanten zu formulieren, sei wesentlich weniger, als den Willen des eigenen Mandanten und den des Vertragspartners, die in einem natürlichen Widerstreit stehen können, auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen.
Das AG habe die Abgrenzung zwischen Beratungs- und Geschäftstätigkeit verkannt. Es sei zu differenzieren, ob der Anwalt nach außen hin tätig geworden sei oder nicht. Werde der Anwalt nach außen hin gegenüber Dritten tätig, liege eine Vertretung vor...