RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Nr. 3104
Leitsatz
- Besprechungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil sind nicht auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet. Sie gehören als Abwicklungstätigkeiten gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG zum Rechtszug der Hauptsache und sind durch die in der Hauptsache angefallenen Gebühren abgegolten.
- Wird der Rechtsstreit nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil an das Arbeitsgericht wegen sachlicher Unzuständigkeit verwiesen, entsteht die Terminsgebühr für den Bevollmächtigten des säumigen Beklagten mit Wahrnehmung des Einspruchstermins vor dem Arbeitsgericht.
- Mit dieser Terminsgebühr ist die Tätigkeit gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG mit abgegolten. Eine Erstattung der Terminsgebühr gem. § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG durch den Kläger scheidet aus, da sie nicht vor den ordentlichen Gerichten entstanden ist.
LAG Köln, Beschl. v. 24.10.2017 – 4 Ta 193/17
1 Sachverhalt
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Festsetzung einer Terminsgebühr und die Erstattung von Reisekosten und Tagegeld.
Im Ausgangsrechtsstreit nahm der Kläger den in Frankreich ansässigen Beklagten auf Zahlung von 30.867,35 EUR in Anspruch.
Das durch den Kläger zunächst angerufene LG erließ im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil, durch das der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verurteilt wurde.
Daraufhin bestellten sich für den Beklagten seine jetzigen Prozessbevollmächtigten und legten fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Sie beantragten darüber hinaus, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen.
Das LG stellte die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung einstweilen ein. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen und wiederholte diesen Antrag mit Schriftsätzen mehrmals.
Das LG entschied über den Antrag nicht (mehr), sondern verwies wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des LG den Rechtsstreit an das ArbG.
Vor der Verweisung des Ausgangsrechtsstreits an das ArbG hatte der Kläger sich bereit erklärt, zunächst keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Der Vorsitzende Richter am LG hatte zu dieser Frage zwischen den Parteien via E-Mail und telefonisch vermittelt. Am 3.2.2016 telefonierten die Bevollmächtigten der Parteien zu dieser Frage auch miteinander.
Am 14.12.2016 fand am ArbG ein Gütetermin mit anschließendem Kammertermin statt. Das persönliche Erscheinen der Parteien war nicht angeordnet. Das ArbG hob das Versäumnisurteil des LG auf, wies die Klage ab und erlegte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf.
Der Beklagte beantragte sodann die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV, einer 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV, einer Aktenversendungspauschale, einer Post- und Kommunikationspauschale sowie von Reisekosten für die Strecke von der Kanzlei seines Anwalts zum Gericht und zurück nebst Tage- und Abwesenheitsgeld und Fotokopierkosten, jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Zur geltend gemachten Terminsgebühr führte er aus, dass die Parteien bereits vor dem LG über die Durchsetzung des Versäumnisurteils verhandelt hatten.
Das ArbG hat die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden, vor dem LG entstandenen Kosten antragsgemäß auf 3.162,90 EUR festgesetzt.
Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass eine Terminsgebühr nicht entstanden sei, da nicht über die Sache selbst, sondern ausschließlich über die Einstellung der Zwangsvollstreckung gesprochen worden sei. Die festgesetzten Reisekosten wären nicht entstanden, wenn der Beklagte einen Rechtsanwalt im Bezirk des ArbG beauftragt hätte.
Das ArbG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LAG zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Terminsgebühr jedenfalls aufgrund des Telefonats mit dem Vorsitzenden Richter am LG entstanden sei. Die Reisekosten seien deshalb erstattungsfähig, weil die fiktiven Reisekosten der beklagten Partei aus Frankreich um ein Vielfaches höher als die tatsächlich geltend gemachten seien.
2 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Sie ist gem. § 78 ArbGG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 ZPO statthaft. Die in Kostensachen nach § 567 Abs. 2 ZPO notwendige Beschwer von EUR 200,00 ist erreicht. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt.
Ein bestimmter Antrag, der in der Beschwerdeschrift des Klägers nicht enthalten ist, ist im Rahmen des § 569 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich (Zöller/Heßler, 31. Aufl., 2016, § 569 ZPO Rn 8; Musielak/Voit-Ball, 14. Aufl., 2017, § 569 ZPO Rn 7). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger die Vorentscheidung nur teilweise anficht. Der Kläger benennt in seiner Begründung eindeutig die Festsetzungen,...