Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers richtet sich gem. § 48 Abs. 1 RVG nach dem Inhalt des Beschlusses, mit dem die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Die Entscheidung des Richters/der Richterin ist damit maßgeblich für den Umfang dessen, was aus der Staatskasse zu bezahlen ist: Die Bewilligungsentscheidung ist für das Festsetzungsverfahren bindend.
1. Vorliegend hat die Richterin, die den Erörterungstermin abgehalten und die Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat, auch über die Erinnerung im Rahmen der Vergütungsfestsetzung entschieden. Sie hat in ihrem diesbezüglichen Beschluss ausdrücklich ausgeführt, dass der Bewilligungsbeschluss eine Verfahrensgebühr nicht umfasse, weil nach der Rspr. des BGH für das Verfahrenskostenhilfeverfahren selbst keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden dürfe. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die Wendung im Bewilligungsbeschluss "für den abgeschlossenen Vergleich" ganz bewusst so gewählt hat und dass von ihrer Bewilligung eine Verfahrensgebühr nicht mit umfasst sein sollte.
2. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch nicht daraus, dass das Entstehen einer Einigungsgebühr zwangsläufig mit dem Entstehen einer 0,5-Gebühr für das Tätigwerden des Rechtsanwalts einher geht. Die Frage, ob und welche Gebühren dem Rechtsanwalt für seine Aktivitäten im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zustehen, ist zu trennen von der Frage danach, welche Gebühren aus der Staatskasse zu bezahlen sind bzw. welchen Umfang eine Verfahrenskostenhilfebewilligung hat. Auf der Grundlage der strikten Trennung dieser beiden nicht unmittelbar miteinander verknüpften Fragestellungen ist auch die Entscheidung des BGH v. 8.6.2004 – VI ZB 49/03 [= AGS 2004, 349] zu sehen: Der Grundsatz, dass im Bewilligungsverfahren nicht über Sachanträge, sondern ausschließlich über den Bewilligungsantrag und damit verbunden über die Erfolgsaussichten eines entsprechenden, beabsichtigten Sachantrags verhandelt wird, bewirkt, dass generell für das Bewilligungsverfahren selbst keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden darf, unabhängig davon, ob das Verfahren mit einem Prozessvergleich über die Hauptsache endet oder nicht. Dabei hat sich der BGH ausführlich mit der Verfahrens- und der Erörterungsgebühr auseinandergesetzt und es ausdrücklich abgelehnt, diese mit in eine Bewilligung einzubeziehen (BGH a.a.O., juris Rn 10 ff.). Dem folgend haben auch die OLG Koblenz (Beschl. v. 25.11.2005 – 7 WF 974/05), Braunschweig (Beschl. v. 16.4.2008 – 3 WF 36/08) und Oldenburg (Beschl. v. 19.12.2008 – 13 WF 226/08) es abgelehnt, im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsabschluss im Bewilligungsverfahren auch eine Verfahrensgebühr als von der Bewilligung miterfasst anzusehen.
Die gegenteilige Ansicht, die der Senat in seiner Entscheidung v. 5.7.2010 – 8 WF 21/10 in Übereinstimmung mit dem OLG München (Beschl. v. 12.9.2007 – 11 WF 1346/07) vertreten hat, wird aufgegeben. Denn sie berücksichtigt weder, dass es keine logisch zwingende Abhängigkeit der Bewilligungsentscheidung vom Entstehen der Gebühren gibt, noch, dass eine gütliche Streitbeilegung auf verschiedene Weise erfolgen kann, so auch – je nach Erfolgsaussicht – durch Rücknahme des Verfahrenskostenhilfeantrags oder dadurch, dass der Antragsgegner sich zur Erfüllung vor Klageerhebung bereit erklärt. Der BGH hat zu Recht auf den Wertungswiderspruch hingewiesen, der entstehen würde, würde man im Falle eines förmlichen Vergleichs die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegen der allgemeinen Regel auch auf die Verfahrensgebühr erstrecken, während in den sonstigen Fällen der gütlichen Streitbeendigung eine Bewilligung nach allgemeiner Meinung nicht in Betracht kommt.
3. Da somit eine Auslegung des Bewilligungsbeschlusses dahingehend, dass auch eine 0,5 Verfahrensgebühr von ihm mit umfasst ist, nicht zulässig ist – sie entspräche bereits nicht dem tatsächlichen Willen der die Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Richterin –, ist die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zurückzuweisen: Die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung auf 356,33 EUR ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
AGS 12/2017, S. 584 - 585