Herausgegeben von Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer und Ltd. OStA Prof. Dr. Ludwig Kroiß. 7. Aufl., 2018. Verlag Nomos, Baden Baden. 2010 S., 109,00 EUR
Die Jahre vergehen, Gutes bleibt bestehen!
So in etwa könnte man die Neuauflage der 7. Aufl. des Mayer/Kroiß beschreiben – ein Werk, das zwischenzeitlich einen festen Platz in der gebührenrechtlichen Literatur gefunden hat. Es ist tatsächlich schon wieder fast 4 Jahre her, dass die 6. Aufl. bemerkenswerterweise fast zeitgleich mit dem 2. KostRMoG auf den Markt kam und demgemäß zu diesem Zeitpunkt der Anwaltschaft eine große Hilfe bot. Immerhin hatte das 2. KostRMoG erhebliche Änderungen mit sich gebracht. So sei an den Paradigmenwechsel erinnert, den der Gesetzgeber in der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgenommen hatte, indem er zugunsten des sog. Anrechnungsmodells nunmehr auf reduzierte Gebühren verzichtete. Schon in der Vorauflage wurden diese Änderungen in der Kommentierung verständig erklärt und damit die Umstellung für die – Neudeutsch – User erleichtert.
Wie schon in den Vorauflagen lassen die Herausgeber auch in der Neuauflage der Kommentierung zu § 34 RVG hilfreiche Hinweise für das "Preisgespräch" folgen, was hoffentlich dazu führen wird, dass bei Beherzigung dieser Ratschläge Honorarverluste vermieden werden. Nachdem mit dem OLG Frankfurt (AGS 2015, 505 ff.) nach Nürnberg und Düsseldorf nun ein drittes Gericht festgestellt hat, dass der Entwurf eines einseitigen Schreibens oder beispielsweise der Entwurf eines Testaments keine Geschäftsgebühr auslöst, dürfte es umso wichtiger sein, die Honorierung für eine entsprechende anwaltliche Tätigkeit über eine Gebührenvereinbarung "abzusichern". Allerdings ist die hier erwähnte "dritte" Entscheidung des OLG Frankfurt in der Kommentierung bei Winkler noch nicht aufgeführt, sondern lediglich die vorangegangenen Entscheidungen von Nürnberg und Düsseldorf.
Ansonsten ist aber festzustellen, dass die Rechtsprechungsentwicklung der letzten 4 Jahre vollumfänglich verarbeitet wurde, was nicht zuletzt dazu geführt hat, dass sich der Umfang des Werkes um weitere 144 Seiten erweitert hat. Die zusätzlichen Kommentierungen haben allerdings der Übersichtlichkeit und der Verwendbarkeit keinen Abbruch getan. Insbesondere ist hervorzuheben, dass "randnotenkonform" kommentiert wird, was bei manch anderen RVG-Kommentaren gerade nicht der Fall ist. Wer also in der Neuauflage – sei es als Rechtsanwalt für seinen konkreten Fall, sei es als Kommentator für sein eigenes Werk – Ausführungen aus der Vorauflage in der neuesten Auflage auffinden will, wird bei den "alten" Randnoten praktisch immer Erfolg haben. Dies gilt selbst dann, wenn der Kommentator gewechselt hat. So findet sich beispielsweise unter Rn 5 zu Nr. 1010 VV nunmehr von Kiesling kommentiert die seinerzeit von Pukall schon vertretene optimistische Auffassung, wonach der geforderte besondere Umfang der Beweisaufnahme bereits gesetzlich indiziert sei, wenn es zu drei gerichtlichen Beweisaufnahmen komme (anders jetzt Thiel, AGS 2017, 445 ff.).
Besonderer Aufmerksamkeit sollte man der Kommentierung zum Recht der Vergütungsvereinbarung in § 3a ff. RVG widmen. Dort ist die gerade in den letzten Jahren ergangene wichtige Rspr. des BGH umfassend dargestellt und mit Warnhinweisen versehen. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung des BGH zum deutlichen Absetzen der eigentlichen Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen (vgl. § 3a Rn 42 f.). Und natürlich fehlt auch nicht die wichtige Entscheidung des BGH vom 5.6.2014, nach der – ohne den früheren Umweg über § 242 BGB – nunmehr festgelegt wird, dass eine fehlerhafte Vergütungsvereinbarung nicht nichtig ist, sondern den Zahlungsanspruch des Rechtsanwalts lediglich auf die gesetzliche Vergütung beschränkt (vgl. § 4b Rn 3). Bei der Kommentierung von § 4a RVG scheint allerdings noch nicht so recht angekommen zu sein, dass die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, dem Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seit dem 1.1.2014 nicht mehr entgegensteht. Dies ergibt sich zum einen aus den Formulierungen bei § 4a Rn 33, zum anderen daraus, dass das bei solchen Fallgestaltungen von einigen Kommentatoren und Gerichten gesehene Problem des Aufbringens von Gerichtskosten nicht angesprochen wird. Wenn die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht mehr entgegenstehen, so wird der armen Partei nunmehr ermöglicht, hoch kompetente Anwaltskanzleien für das Mandat zu gewinnen, die es ansonsten – berufsrechtlich zulässig – ablehnen würden, für gesetzliche Gebühren tätig zu werden. Was aber geblieben ist, ist dass § 49b BRAO es dem mandatierten Anwalt verbietet, die Gerichtskosten (vor-)zufinanzieren, worin beispielsweise Mayer in Gerold/Schmidt – insbesondere bei hohen Gerichtskosten – eine unüberwindbare Hürde sieht (vgl. nur Mayer, in: Gerold/Schmidt, § 4a Rn 8 a.E.; a.A. Schons, AnwBl 2017, 966 ff.). Der positive Gesamteindruck der Neuauflage wird durc...