StPO § 464 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 2
Leitsatz
Der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt hat im Falle seines Freispruchs keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigervergütung aus der Staatskasse.
LG Düsseldorf, Beschl. v. 16.11.2016 – 61 Qs 51/16
1 Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, legte gegen einen Bußgeldbescheid mit eigener Unterschrift Einspruch ein, wobei er diesen mit dem Stempel seiner Rechtsanwaltskanzlei versah. Im Termin zur Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer freigesprochen, wobei die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt wurden.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin Kostenfestsetzung beantragt, wobei er die Gebühren eines Verteidigers (Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr) und eine Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV geltend gemacht hat. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Mit beim AG eingegangenem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss "sofortige Beschwerde und Erinnerung" ein, der das AG nicht abhalf.
2 Aus den Gründen
Die gem. § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das AG hat den Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. Auf der Grundlage der gerichtlichen Kostengrundentscheidung kann der Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, keine Gebühren wie ein Verteidiger abrechnen.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit dem Stempel seiner Anwaltskanzlei versehen hat und ob er im Hauptverhandlungstermin in Robe erschienen ist. Denn in jedem Fall ist er in eigener Sache in seiner Eigenschaft als Beschuldigter tätig geworden. Dies folgt bereits daraus, dass im Straf- und Bußgeldverfahren eine Vertretung in eigener Sache unzulässig ist, wenn der Anwalt selbst Betroffener ist (BVerfG NJW 1998, 363; NStZ 1988, 282; LG Berlin NJW 2007, 1477; OLG Hamm StraFo 2004, 170; OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.6.1999 – Ws 737/99; LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.3.2009 – 20 Qs 21/09; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., 2013, § 138 Rn 3). Denn der Status des Verteidigers, welcher nach seinem gesetzlichen Auftrag als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten und grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft tätig wird, einerseits und die Stellung des Angeklagten andererseits sind miteinander unvereinbar (BVerfG NStZ 1988, 282). Dies hat die Konsequenz, dass die Eigenschaft des Betroffenen als Rechtsanwalt gebührenrechtlich ohne Belang ist.
AGS 12/2017, S. 593