FamGKG § 43

Leitsatz

  1. Im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 FamGKG ist es unerheblich ist, aus welchen Quellen der jeweilige Beteiligte sein eigenes Einkommen bezieht.
  2. Verfahrenswertbestimmend ist daher i.R.d. § 43 FamGKG auch der Bezug von SGB II-Leistungen und von Kindergeld für die eigene Person.
  3. Das Kindergeld für Kinder der Beteiligten ist kein Einkommen der Beteiligten i.S.d. § 43 FamGKG.
  4. Für unterhaltsberechtigte Kinder ist ein Freibetrag von je 250,00 EUR gerechtfertigt.

OLG Bamberg, Beschl. v. 22.5.2017 – 2 WF 122/17 

1 Sachverhalt

Durch Beschluss des FamG war die Ehe der Beteiligten geschieden worden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich geregelt. Den Verfahrenswert hat das FamG auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Hierbei ist das AG von den Mindestwerten für die Ehesache und für den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich nach §§ 43 Abs. 1 S. 2 bzw. § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG ausgegangen.

Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Sie beantragen den Verfahrenswert auf 6.981,00 EUR festzusetzen und machen hierzu geltend, dass die Antragstellerin bei Antragseingang Leistungen des Jobcenters (SGB II) i.H.v. 812,00 EUR, Kindergeld für das ge meinsame minderjährige Kind der Antragstellerin und des Antragsgegners sowie Kindergeld für sich selbst i.H.v. jeweils 190,00 EUR und Unterhaltsvorschuss für das gemeinsamen Kind von 145,00 EUR monatlich erhalten habe. Der Antragsgegner habe bei Antragsstellung über monatliche Einkünfte von 880,00 EUR verfügt. Bei der Antragstellerin sei daher ein monatliches Gesamteinkommen von 1.337,00 EUR anzusetzen. Abzüglich eines Freibetrages für das gemeinsame minderjährige Kind von 250,00 EUR monatlich ergäbe sich ein Monatseinkommen von insgesamt 1.967,00 EUR für die beiden beteiligten Ehegatten. Für den Versorgungsausgleich sei für jedes Anrecht ein Wert von 590,00 EUR anzusetzen. Der Gesamtverfahrenswert betrage 6.981,00 EUR.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

2 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat teilweise Erfolg.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren ist mit insgesamt 6.025,20 EUR zu bemessen. Der Teilwert für den Verfahrensgegenstand Scheidung beträgt 4.896,00 EUR, der für den Verfahrensgegenstand Versorgungsausgleich 1.129,20 EUR.

1. Die nachvollziehbar zu begründende Verfahrenswertfestsetzung (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 25) des gegenständlichen Verbundverfahrens (Ehescheidung und Versorgungsausgleich) bestimmt sich nach §§ 43, 44, 50 FamGKG.

Für den Teilwert der Ehesache gem. § 43 FamGKG sind daher alle Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Neben den ausdrücklich in § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG genannten Merkmalen des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten sind somit sämtliche sonstige zu Tage getretenen Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen in die Entscheidung einzustellen, soweit sie einen sachgemäßen Bezug zur Gebührenerhebung haben.

Vorliegend macht die Beschwerde hinsichtlich des Teilwerts der Ehesache gem. § 43 FamGKG im Ergebnis zu Recht geltend, dass der Ansatz des Mindestwertes von 3.000,00 EUR (§ 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG) nicht gerechtfertigt ist. Unter dem Gesichtspunkt der Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten bei Antragstellung (§ 34 FamGKG) ist beim Antragsgegner ein Monatseinkommen von 880,00 EUR zu berücksichtigen. Bezüglich der Antragstellerin ist das von ihr bezogene Einkommen anzusetzen und zwar in Form der Leistungen des Jobcenters (SGB II) i.H.v. monatlich 812,00 EUR und des für sie selbst bezogenen Kindergeldes von monatlich 190,00 EUR. Der Senat ist insoweit der Ansicht, dass es im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 FamGKG unerheblich ist, aus welchen Quellen der jeweilige Beteiligte sein eigenes Einkommen bezieht. § 43 FamGKG will die wirtschaftliche Situation der beteiligten Ehegatten als Umstand der Verfahrenswertbestimmung berücksichtigt wissen. Dafür ist es unerheblich, aus welchen Quellen das bezogene Einkommen kommt. Die Herkunft des Einkommens führt grundsätzlich weder zu einem quantitativen noch zu einem qualitativen Unterschied der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Bei der Höhe nach gleichem Einkommen ist eine Differenz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beteiligten im Hinblick auf den Umstand, ob Erwerbseinkommen oder/und Einkommen aufgrund Bezugs von Sozialleistungen vorliegt, nicht ersichtlich. Insbesondere beim Bezug von SGB II zur Aufstockung des Erwerbseinkommens zeigt sich dies besonders deutlich. Die Herkunft des jeweiligen Einkommens ist daher für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und somit für die zu berücksichtigenden Einkommensverhältnisse i.S.d. § 43 FamGKG nicht entscheidend (so auch OLG Hamm FamRZ 2016, 656; OLG Brandenburg FamRZ 2013, 2009 [= AGS 2014, 188]; a.A. OLG Celle FamRZ 2016, 1301; KG FamRZ 2009, 1854).

In Folge des Vorstehenden ist auch das von der An...

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