Das OLG ist der Auffassung, eine Teilwertfestsetzung sei zulässig (ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 25.2. 2013 – II-4 WF 281/12). Das ist jedoch unzutreffend. Im gesamten Scheidungsverbundverfahren wird nur eine einzige Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen erhoben. Daher kommt eine einheitliche Wertfestsetzung auch nur mit Beendigung des Verfahrens in Betracht. Dies folgt i.Ü. aus § 55 Abs. 2 FamGKG, wonach der Wert festzusetzen ist, sobald eine Entscheidung über den "gesamten Verfahrensgegenstand" ergeht. Vorzeitige Wert- oder Teilfestsetzungen sind daher unzulässig (OVG Magdeburg, NJW 2009, 3115). Anderenfalls hätte dies zur Folge, dass unterschiedliche Beschwerdefristen liefen. Abgesehen davon lässt sich bei einer Teilwertfestsetzung noch gar nicht feststellen, ob die erforderliche Beschwer gegeben ist. Die Beschwer hängt nämlich letztlich vom Gesamtergebnis ab. Abgesehen davon besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. So orientiere sich der Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich – ebenso wie der der Ehesache – (auch) am dreifachen Nettoeinkommen der Beteiligten. Insoweit könnte das FamG also später bei der Wertfestsetzung der Folgesache Versorgungsausgleich von einem anderen dreifachen Nettoeinkommen ausgehen als für die Scheidung und sich damit in Widerspruch zur eigenen Entscheidung setzen. Es besteht auch keine Notwendigkeit einer Teilwertfestsetzung. Das Gericht kann insoweit eine vorläufige Wertfestsetzung vornehmen und Vorschüsse auf die Gerichtsgebühr(en) aus den erledigten Verfahrensgegenständen erheben.
I.Ü. ist die Auffassung des OLG selbstverständlich zutreffend. Im Falle eines Stufenantrags ist auf die Erwartung des Antragstellers bei Einreichung seines Antrags abzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn der Antragsteller später geringer beziffert als er ursprünglich erwartet hatte (OLG Schleswig, Beschl. v. 30.6.2015 – 10 WF 73/15, BeckRS 2015, 14034). Das OLG weist auch zu Recht mit deutlichen Worten darauf hin, dass die Verfahrensbevollmächtigten regelmäßig die Vorschrift des § 53 FamGKG ignorieren und es versäumen, bei Einreichung eines Antrags Angaben zum Wert zu machen. Würden Anwälte auf diese Vorschrift etwas mehr Sorgfalt verwenden, würden sich im Nachhinein viele Verfahrenswertbeschwerden erübrigen.
Norbert Schneider
AGS 12/2017, S. 577 - 579