FamGKG §§ 38, 53, 55, 59
Leitsatz
- Ermittelt das FamG die Voraussetzungen der Wertfestsetzung nicht, so ist das Beschwerdegericht berechtigt, die angefochtene Wertfestsetzung aufzuheben und die Sache an das FamG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
- Eine endgültige Teilwertfestsetzung ist zulässig, sobald das Gericht über die der Festsetzung unterliegenden, abtrennbaren Verfahrensteile eine Endentscheidung trifft bzw. sich das Verfahren insoweit auf andere Weise erledigt.
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.3.2017 – 4 WF 43/17
1 Sachverhalt
Der Antragsteller hatte beim FamG die Scheidung der Ehe beantragt. Dabei wies er darauf hin, dass die Beteiligten einen Ehevertrag geschlossen hatten, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten und die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt sowie zum Versorgungsausgleich modifizierten. Ferner bezifferte er vorläufig den Verfahrenswert auf 12.600,00 EUR, bestehend aus 10.500,00 EUR für den Scheidungsantrag (3 x 3.500,00 EUR monatliches Nettoeinkommen des Antragstellers bei Einkunftslosigkeit der Antragsgegnerin) und 2.100,00 EUR für den Versorgungsausgleich. In der mündlichen Verhandlung stellte die Antragsgegnerin Anträge in den von ihr eingeleiteten Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt. Dabei handelte es sich einerseits um Feststellunganträge, dass der Ehevertrag zu dem jeweiligen Teilbereich unwirksam sei, sowie andererseits um Stufenanträge, mit denen sie vom Antragsteller zunächst Auskunft zu seinem Vermögen zu verschiedenen Stichtagen sowie zu seinem Einkommen, ferner – unbeziffert – Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt begehrte. Der Antragsteller beantragte widerantragstellend insofern, die Wirksamkeit des Ehevertrages (zwischen-)festzustellen. In einer weiteren Verhandlung führten die Beteiligten Vergleichsverhandlungen, die zunächst scheiterten. In einer weiteren mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass a) der Antragsteller der Antragsgegnerin befristet nachehelichen Unterhalt zahlt, b) der Antragsteller die Antragsgegnerin von Unterhaltsansprüchen der drei gemeinsamen Kinder freistellt, c) die Antragsgegnerin an der Inanspruchnahme des begrenzten Realsteuersplittings mitwirkt und der Antragsteller ihr daraus erwachsende Nachteile ersetzt, d) der Ehevertrag vom 17.12.1997 als wirksam angesehen wird sowie e) i.Ü. wechselseitig auf weitere Ansprüche verzichtet wird.
Sodann sprach das FamG mit an diesem Tag verkündetem Beschluss die Scheidung der Ehe der Beteiligten aus, unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich. Den Wert des Scheidungsverfahrens setzte das FamG auf 12.600,00 EUR fest und den Wert der Folgesache Unterhalt auf 26.280,00 EUR. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, mit der er begehrte, a) beim Wert des Scheidungsverfahrens auch das Vermögen der Beteiligten, das bereits zuvor von der Antragsgegnerin hinsichtlich des Antragstellers auf ca. 1.380.000,00 EUR beziffert worden war, zu berücksichtigen, b) von diesem Antragsteller 50 % für die Folgesache Güterrecht zugrunde zu legen sowie c) einen Vergleichswert festzusetzen. Nach Anhörung des Antragsgegnervertreters setzte das FamG den Verfahrenswert auf 797.880,00 EUR fest, für den Scheidungsantrag ausgehend von 69.000,00 EUR für das Vermögen des Antragstellers (5 % von 1.380.000,00 EUR) sowie 12.600,00 EUR in Bezug auf sein Einkommen, 26.280,00 EUR für die Folgesache Unterhalt und 690.000,00 EUR für die Folgesache Güterrecht (50 % des Antragstellervermögens). Den Vergleichswert setzte es auf 716.280,00 EUR (obiger Gesamtwert abzüglich Anteil für den Scheidungsantrag) fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er Einzelwerte für die Folgesachen Unterhalt und Güterrecht von je 5.000,00 EUR und einen Vergleichswert von 10.000,00 EUR erstrebt.
Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das OLG hat die Wertfestsetzung des FamG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (lit. a.) und in der Sache begründet; insofern führt sie zur Aufhebung des Beschlusses des FamG v. 11.1.2017 (lit. b.).
a) Die Verfahrenswertbeschwerde des Antragstellers, mit der er eine Ermäßigung des am 11.1.2017 festgesetzten Wertes erstrebt, ist zulässig, § 59 FamGKG. Denn das FamG hat im Ausgangspunkt zutreffend nach dem (Teil-)Abschluss des Verfahrens infolge des Vergleichsschlusses der Beteiligten vom 27.9.2016 und dem anschließenden Ausspruch der Ehescheidung am gleichen Tage eine (Teil-) Wertfestsetzung von Amts wegen getroffen, § 55 Abs. 2 FamGKG. Denn obgleich das Verbundverfahren infolge der Abtrennung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus der Einheitsentscheidung des § 142 Abs. 1 FamFG noch nicht umfassend erstinstanzlich erledigt ist, ist gleichwohl anerkannt, dass das FamG berechtigt ist, Teilwerte für die erledigten Teile des Verfahrens festzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.10.2015 – 4...