Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des VG, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen worden ist, ist gem. §§ 146 Abs. 1, 165, 151 VwGO zulässig. Sie erreicht den in § 146 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Beschwerdewert von 200,00 EUR und wurde innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 S. 1 VwGO eingelegt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 9 Abs. 3 S. 1 VwGO), da für eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss keine Einzelrichterzuständigkeit vorgesehen ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 24.7.2009 – 6 E 856/09, juris Rn 12; Bayerischer VGH, Beschl. v. 22.2.2018 – 15 C 17.2522, juris Rn 15).
In der Sache hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg.
Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV für die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV für die Tätigkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommen worden ist. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Anrechnung dem Grunde nach entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die von dem VG bestätigt worden ist, zu Recht vorgenommen. Diese Anrechnung findet ihre Grundlage in der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 und 5 VV. Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (S. 1). Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (S. 5).
Anders als die Antragstellerin (unter Berufung auf Hessischer VGH, Beschl. v. 28.1.2009 – 6 E 2458/08, juris Rn 18 ff. [= AGS 2009, 115] und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2013 – OVG 1 K 55.10, juris Rn 3 [= AGS 2013, 405]) und das VG meinen, ist der Begriff des Gegenstands in Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV nicht mit dem prozessualen Begriff des Streitgegenstands identisch. Deshalb ist es ohne Bedeutung, dass vorliegend das Widerspruchsverfahren auf Aufhebung der Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtet war, das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hingegen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, der Streitgegenstand also nicht identisch ist. Bei der Bestimmung des Gegenstandes i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV ist keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (BGH, Beschl. v. 20.12.2011 – XI ZB 17/11, juris Rn 9 [= AGS 2012, 223], v. 17.4.2012 – XI ZB 22/11, juris Rn 9).
Die Regelung in der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV verwendet bereits nicht den Begriff des "Streitgegenstandes", sondern den des "Gegenstandes", der nach dem allgemeinen Wortsinn weiter gefasst ist.
Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers hat die Anrechnung ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat. Wörtlich heißt es dazu (BT-Drucks 15/1971, 209):
"Eine Anrechnung ist zunächst aus systematischen Gründen erforderlich. Nach der Definition in Abs. 2 der Vorbem. erhält der Rechtsanwalt die gerichtliche Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Umfang dieser anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war, ist nicht zu rechtfertigen."
Die Anrechnung ist aber auch erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern. Es muss der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse kollidiert zwangsläufig mit dem Bestreben einer aufwandsbezogenen Vergütung. Diesen unterschiedlichen Interessen wird die vorgeschlagene Anrechnungsregel gerecht.“
Der nachfolgende Einarbeitungsaufwand ist nicht nur im Verhältnis von Widerspruchsverfahren und Hauptsacheverfahren geringer, sondern ebenso im Verhältnis von Widerspruchsverfahren und gerichtlichem Eilverfahren. Denn auch bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs an. Die tatsächliche und rechtliche Begründung ist auch für den Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz bedeutsam und übertragbar. Dies rechtfertigt wegen des geringeren Aufwandes die Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Eilverfahrens (Hess. LSG, Beschl. v. 31.5.2016 –...