Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil kein Fall der Zuständigkeit des Einzelrichters oder Berichterstatters – insbesondere nicht nach § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO – gegeben ist.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie bereits nicht statthaft ist.
Mit Beschluss hat das VG die Erinnerung gegen die teilweise Ablehnung der Kostenfestsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
Die Beschwerde ist nicht statthaft, da sie nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist.
Denn bei dem der beantragten Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Klageverfahren handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylG. Entscheidungen in derartigen Verfahren können gem. § 80 AsylG vorbehaltlich des – hier nicht einschlägigen – § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Beschwerdeausschluss erstreckt sich auf sämtliche Nebenverfahren (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.8.2018 – 7 D 1498/18.A). Der Ausschluss der Beschwerde gilt namentlich auch für ein Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG (vgl. OVG Nordrhein Westfalen, Beschl. v. 9.5.2016 – 1 E 298/16.A, juris Rn 4 [= AGS 2016, 443]). Der Anwendungsbereich des § 80 AsylG wird aus diesem Grund auch nicht durch § 1 Abs. 3 RVG verdrängt (diese Frage noch offen lassend: Hessisches VGH, Beschl. v. 16.1.2018 – 4 E 805/17.A [= AGS 2018, 149]). Danach gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. § 1 Abs. 3 RVG ist hier aufgrund des von § 80 AsylG angeordneten umfassenden Beschwerdeausschlusses nicht anwendbar.
Maßgeblicher Aspekt bleibt für den Senat bei der Beibehaltung seiner in den Beschlüssen v. 23.8.2018 – 7 D 1498/18.A und v. 1.9.2017 – 7 D 1519/17.A dargelegten Ansicht, wonach sich der in § 80 AsylG normativ verfügte Beschwerdeausschluss auf sämtliche Nebenverfahren erstreckt, nach wie vor die Überlegung, dass das gesamte Verfahren eines abgelehnten Asylbewerbers aus für das gerichtliche Beschwerdeverfahren allein maßgeblicher prozessualer Sicht als funktionelle Einheit aufzufassen ist. Diese prozessuale Einheit des Verfahrens kann nicht davon abhängig gemacht werden, vor welchem tatsächlichen oder rechtlichen Hintergrund etwaige Einwendungen gegen in diesem Zusammenhang getroffene Entscheidungen herrühren. Gerade auf diese Weise wird dem § 80 AsylVfG in besonderem Maße innewohnenden und auch vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsgedanken in dem erforderlichen Umfang wirksam Rechnung getragen (vgl. Beschluss des Senats v. 23.8.2018 – 7 D 1498/18.A, S. 3 Beschlussabdruck, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.1.1998 – A 12 S 3522/97, juris Rn 4 ff. u. v. 6.8.1998 – 3 S 842/98, juris Rn 2 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, wie sich aus § 83b AsylG ergibt. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es aus diesem Grund nicht.