Entgegen der Ansicht des VGH stellt sich die Frage, ob § 1 Abs. 3 RVG die Vorschrift des § 80 AsylG hier verdrängt, gar nicht, denn nach dem RVG ist ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben.

In § 11 Abs. 3 S. 2 RVG heißt es:

 
Hinweis

"Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend."

Da sich aber das Kostenfestsetzungsverfahren in Asylsachen unmittelbar nach VwGO und dem AsylG richtet, ist dort die Beschwerde unabhängig von § 1 Abs. 3 RVG oder § 1 Abs. 5 GKG ausgeschlossen. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG greift daher über § 11 Abs. 3 S. 2 RVG auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren. Er ergibt sich damit faktisch aus dem RVG selbst, so dass sich die Frage eines Vorrangs nach § 1 Abs. 3 RVG gar nicht stellt.

Norbert Schneider

AGS 12/2018, S. 565 - 566

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