Gesetzlich geregelt ist zum einen der Fall der rechtzeitigen Einspruchsrücknahme. Der Verteidiger erhält eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV, wenn gegen den Strafbefehl zunächst Einspruch eingelegt worden war, dieser aber später unter Mitwirkung des Verteidigers wieder zurückgenommen wird. Dabei muss nicht unbedingt der Anwalt den Einspruch zurücknehmen. Die Zusätzliche Gebühr entsteht auch dann, wenn der Anwalt als Verteidiger zur Einspruchsrücknahme rät und der Beschuldigte die Rücknahme selbst erklärt.
Zu beachten ist hier allerdings ggfs. eine Frist. Ist eine Hauptverhandlung bereits anberaumt, muss die Rücknahme des Einspruchs mehr als zwei Wochen vor Beginn des Tages erklärt werden, für den die Hauptverhandlung vorgesehen ist. Anderenfalls entsteht die Zusätzliche Gebühr nicht.
Beispiel
Gegen den Beschuldigten wird wegen einer Straftat ermittelt. Es ergeht ein Strafbefehl. Dagegen legt der bereits im vorbereitenden Verfahren tätige Verteidiger Einspruch ein. Dieser wird später wieder zurückgenommen.
a) Eine Hauptverhandlung war noch nicht anberaumt.
b) Die Hauptverhandlung steht in einer Woche an.
Im Fall a) ist eine Zusätzliche Gebühr angefallen. Ausgehend jeweils von der Mittelgebühr ist wie folgt abzurechnen:
I. Vorbereitendes Verfahren |
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
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200,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV |
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165,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
385,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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73,15 EUR |
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Gesamt |
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485,15 EUR |
II. Erstinstanzliches Verfahren vor dem Amtsgericht |
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV |
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165,00 EUR |
2. |
Zusätzliche Gebühr, Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141, Nr. 4106 VV |
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165,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
350,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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66,50 EUR |
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Gesamt |
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416,50 EUR |
Im Fall b) ist eine Zusätzliche Gebühr nicht angefallen, da die Rücknahmefrist nicht eingehalten worden ist. Abzurechnen ist wie folgt:
I. Vorbereitendes Verfahren |
wie oben |
II. Erstinstanzliches Verfahren vor dem Amtsgericht 1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV 165,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
185,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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35,15 EUR |
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Gesamt |
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220,25 EUR |
Wird ein ursprünglich anberaumter Termin zur Hauptverhandlung nachträglich verlegt, ist die Frist zu dem neuen Termin zu berechnen, nicht zu dem ursprünglichen Termin. Wird der Termin aufgehoben, gilt zunächst einmal keine Frist.