Die nach § 766 ZPO statthafte Erinnerung hat keinen Erfolg.
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I.Ü. kann die Gläubigerin keine Vertretungsgebühr für einen Vollstreckungsauftrag in eigener Sache verlangen. Das Erinnerungsvorbringen greift nicht durch. Die vom Obergerichtsvollzieher vertretene und mehrfach geäußerte Auffassung ist zutreffend.
Soweit die Gläubigervertreter § 4 Abs. 4 RDGEG damit zitieren, dass dieser bestimme, dass die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, sich in Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 788 ZPO richtet, verschweigt das Erinnerungsvorbringen dabei zweierlei. Einerseits spricht § 4 Abs. 4 S. 1 RDGEG von "für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren", welche bereits nicht vorliegt. Überdies wird der "nach Inkassodienstleistungen erbringen" im Gesetz bestehende Klammerzusatz (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des RDG) nicht erwähnt. Dieser ist deshalb elementar wichtig, weil der in Klammern genannte § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG folgendes regelt:
Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: 1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 S. 1).
Soweit das Gesetz von "Rechtsdienstleistungen ... erbringen ..." spricht, knüpft es ersichtlich an das Merkmal der Rechtsdienstleistung an. Die Rechtsdienstleistung wiederum ist in § 2 RDG legal definiert. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 2 RDG, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd. Es liegt weder ein Fall des § 2 Abs. 1 RDG noch ein Fall des § 2 Abs. 2 RDG vor. Die Gläubigerin zieht eine eigene Forderung, die für sie zudem tituliert ist, in eigenem Namen und als eigenes Geschäft ein. I.Ü. gebietet es über die Regelungen des §§ 2 u. 10 RDG hinaus bereits die Logik, dass für die Vertretung in eigener Sache keine Vertretungsgebühr anfallen kann.
Überdies wären diese Kosten auch keinesfalls notwendig i.S.d. § 788 ZPO.
AGS 12/2018, S. 582