RVG §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5; VwGO §§ 80 Abs. 5, Abs. 7, 164; GG Art. 3 Abs. 1
Leitsatz
- War ein Rechtsanwalt bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig, können die Gebühren aus diesem Verfahren nicht im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erstattet werden, auch wenn im Abänderungsverfahren eine Kostengrundentscheidung zugunsten der im Ausgangsverfahren unterlegenen Partei getroffen wurde.
- Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren bezieht sich nur auf Kosten, die auch in diesem Verfahren entstanden sind.
VG Schleswig, Beschl. v. 10.7.2017 – 14 B 24/17
1 Sachverhalt
Das VG hatte mit Beschl. v. 1.6.2017 im Verfahren 14 B 3/17 zunächst den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes v. 8.5.2017 auf Kosten des Antragstellers ab. Mit Beschl. v. 10.7.2018 – 14 B 24/17 hob das VG den Beschl. v. 1.6.2018 auf und entschied, dass die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen habe.
Daraufhin beantragte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, die Festsetzung der Verfahrensgebühr sowie der Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. insgesamt 334,75 EUR für das Verfahren 14 B 24/17.
Mit Beschl. v. 17.5.2018 wies das VG durch den Urkundsbeamten den Antrag auf Festsetzung der Kosten zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in dem Verfahren keine festsetzbaren Gebühren entstanden seien. Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts betreffe nach § 16 Nr. 5 RVG "dieselbe Angelegenheit" i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Beim Tätigwerden eines Rechtsanwaltes in beiden Verfahren, entstünden seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug daher bereits im Ausgangsverfahren und seien im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig.
Hiergegen hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den er damit begründet, dass mit der Aufhebung des Beschlusses v. 1.6.2017 auch die Kostenentscheidung des Beschlusses hinfällig sei und nunmehr die Kostenentscheidung des Beschlusses v. 10.7.2017 gelte.
Der Urkundsbeamte hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren nach §§ 165, 151 VwGO entscheidet hier der Einzelrichter, da die Entscheidung über die Kostenerinnerung in derselben Besetzung ergeht, in der die Kostenlastentscheidung ergangen ist (VGH München, Beschl. v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845, juris Rn 10).
Die nach § 165 i.V.m. § 151 S. 1 VwGO statthafte und fristgemäße Kostenerinnerung ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Schleswig-Holsteinischen VG v. 17.5.2018 erweist sich als rechtmäßig. Die geltend gemachten Gebühren und Auslagen der für den Antragsteller sowohl im ursprünglichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig. Die Kostengrundentscheidung des Beschlusses im vorliegenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO v. 10.7.2018 bezieht sich nur auf Kosten des Abänderungsverfahrens selbst. In diesem Verfahren sind dem Antragsteller die geltend gemachten Kosten jedoch gar nicht entstanden. Mit dem Antrag v. 20.7.2017 begehrt der Antragsteller hier die Festsetzung eines Erstattungsbetrags für die ihm im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO für seine Rechtsanwältin entstandenen Kosten in Form einer Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV nach einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR (§ 30 Abs. 1 S. 1 Var. 2 RVG) nebst Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV) und Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV). Diese Gebühren standen seiner Rechtsanwältin aber bereits im abgeschlossenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vor dem VG zu. Sie kann sie somit gem. § 16 Nr. 5 RVG im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht nochmals vom Antragsteller verlangen, so dass ihm wegen dieser Gebühren hier keine Kosten entstehen. Es gibt daher keinen Grund, die Antragsgegnerin gem. § 164 VwGO zur Erstattung dieser Gebühren zu verpflichten.
Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach dem RVG sind stets erstattungsfähig nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO. Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts bemisst sich gem. § 1 Abs. 1 S. 1 RVG nach dem RVG, wobei sich die Höhe der Vergütung gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis bestimmt. Die gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert berechneten Gebühren entgelten, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der “Angelegenheit“ (§ 15 Abs. 1 RVG). Der Erstattungsfähigkeit der durch den Antragsteller geltend gemachten Gebühren und Auslagen des Antragstellers steht indes die Regelung des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 16 Nr. 5 RVG entgegen.
Gem. § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren...