RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104; VwGO § 84
Leitsatz
Der Anspruch eines Rechtsanwalts auf eine fiktive Terminsgebühr bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid besteht nur, wenn dieser im konkreten Fall einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung hätte stellen können. Dies ist mangels Beschwer bei einem vollumfänglich stattgebenden Gerichtsbescheid nicht der Fall.
VGH München, Beschl. v. 24.10.2018 – 5 C 18.1932
1 Sachverhalt
Die Klägerin hatte sich im Ausgangsverfahren gegen einen Bescheid der Beklagten gewandt. Mit Gerichtsbescheid wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien gestellt.
Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag machte der Bevollmächtigte der Beklagten Kosten i.H.v. 777,50 EUR geltend, die auch eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i.H.v. 363,60 EUR beinhalteten. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss setzte der Urkundsbeamte des VG die außergerichtlichen Aufwendungen der Beklagten ohne die geforderte fiktive Terminsgebühr fest, weil der Gebührentatbestand nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV nicht gegeben sei. Gegen diese Entscheidung hat sich der Bevollmächtigte der Beklagten mit der Erinnerung gewandt, die das VG zurückgewiesen hat.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
1. Die nach § 146 Abs. 1 u. 3 VwGO zulässige Beschwerde, über die der Senat in seiner vollen Besetzung entscheidet (BayVGH, Beschl. v. 4.8.2016 – 4 C 16.755, juris Rn 10; OVG NRW, Beschl. v. 17.7.2017 – 19 E 614/16, juris Rn 1), bleibt ohne Erfolg. Das VG hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht zurückgewiesen. Die hiergegen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.
1. Das VG hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV nicht vorliegen, weil die Beklagte nach Ergehen des klageabweisenden Gerichtsbescheids keinen – zulässigen – Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stellen konnte.
a) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Stets erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die sich nach dem Vergütungsverzeichnis bemessen. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr für die tatsächliche Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen oder außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Darüber hinaus regelt das Vergütungsverzeichnis Ausnahmetatbestände, zu denen auch Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV zählt, in denen eine – fiktive – Terminsgebühr auch ohne die Wahrnehmung eines Termins gezahlt wird. Nach dieser Regelung entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 S. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.
b) Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Beklagten hat bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nur derjenige Rechtsanwalt einen Anspruch auf eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV, der im konkreten Fall einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung hätte stellen können. Da die Beklagte in erster Instanz vollumfänglich obsiegt hatte, wäre ein dennoch gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung mangels Beschwer unzulässig gewesen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde daher ihrem Bevollmächtigen zu Recht keine fiktive Terminsgebühr zugesprochen.
Der Einwand des Bevollmächtigten der Beklagten, das VG habe in unzulässiger Weise einen klaren gesetzlichen Wortlaut mit Verweis auf vermeintlich festgestellte gesetzgeberische Motive missachtet, greift nicht. Denn der Wortlaut in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob nur ein zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung den Gebührentatbestand erfüllt, d.h. die Terminsgebühr nur derjenige Prozessbevollmächtigte beanspruchen kann, dessen Partei das Recht auf mündliche Verhandlung zusteht, oder ob auch ein lediglich theoretisches Antragsrecht und somit ein Antragsrecht irgendeines Beteiligten ausreicht (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, VV 3104 Rn 38). Der Regelungsinhalt ist daher – wie vom VG vorgenommen – durch Auslegung zu ermitteln.
Ein lediglich theoretisches Antragsrecht ist mit Sinn und Zweck der mit dem 2. KostRMoG ergänzten Ausnahmevorschrift nicht vereinbar. Der Gebührentatbestand in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV soll ebenso wie die übrigen Nummern dieses Absatzes verhindern, dass für den Anwalt ein gebührenrechtlicher Anreiz entsteht, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu bestehen. Der Rechtsanwalt soll die Entscheidung, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, ohne Rücksicht auf finanzielle Erwägungen allein nach verfahrensbezogenen Gesichtspunkten treffen (OVG...