1. Unterbreitet das Gericht den Beteiligten zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits gem. § 101 Abs. 1 S. 2 SGG einen Vergleichsvorschlag, der von den Beteiligten angenommen wird, so liegt ein schriftlicher Vergleich i.S.v. Nr. 3106 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VV vor.
  2. Dass der vom Gericht unterbreitete Beschluss inhaltlich im Wesentlichen dem Vergleichsvorschlag einer Partei entspricht, ist dabei unerheblich.

SG Gelsenkirchen, Beschl. v. 29.6.2018 – S 20 SF 44/18 E

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