StPO § 111b Abs. 2, 5 (in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung); RVG VV Nr. 4142 (in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung)
Leitsatz
- Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO a.F. ist der Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV a.F. ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gem. § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt.
- Das für die Wertberechnung gem. § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests geht nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Anwalt – gegebenenfalls auch nur beratend – tätig wird.
BGH, Urt. v. 8.11.2018 – III ZR 191/17
1 Sachverhalt
Der Kläger nimmt das beklagte Land nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch, die im Zusammenhang mit dem Vollzug eines dinglichen Arrests entstanden sind.
Der Kläger war Beschuldigter in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Das AG hatte zur Sicherung der dem Verletzten aus der Straftat erwachsenen Ansprüche sowie zur Sicherung staatlicher Ansprüche auf Verfall des Wertersatzes den dinglichen Arrest angeordnet (§ 111b Abs. 2, 5, §§ 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3, § 73a StGB jeweils in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.). In Vollziehung des Arrests wurde ein Konto gepfändet i.H.v. 5.374,68 EUR. Des Weiteren wurden bewegliche Sachen im Wert von 1.650,00 EUR gepfändet.
Der Verteidiger des Klägers legte Beschwerde gegen den Arrestbeschluss ein, die er u.a. damit begründete, dass die Maßnahme unverhältnismäßig sei, weil die Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet worden seien und der Kläger vermögenslos sei.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hob das AG den Arrestbeschluss auf. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde später gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das AG stellte daraufhin fest, dass der Kläger für den vollzogenen dinglichen Arrest zu entschädigen ist.
Auf den Antrag des Klägers, ihm auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 10.835.791,00 EUR für das Arrestverfahren und von 34.046,00 EUR für das Entschädigungsverfahren jeweils eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV (in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) zu erstatten (insgesamt 41.550,04 EUR), bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid v. 16.2.2015 eine Strafverfolgungsentschädigung von 714,00 EUR.
Mit seiner auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 14.526,33 EUR für das Arrestverfahren und von 1.024,11 EUR für das Entschädigungsverfahren gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das Arrestverfahren sei von dem zu sichernden Hauptanspruch auszugehen, von welchem ein Abschlag von zwei Dritteln vorzunehmen sei, so dass sich ein Wert von 3.621.930,00 EUR ergebe. Gem. Nr. 4142 VV a.F. betrage der Gebührenanspruch 12.663,00 EUR (zuzüglich Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer: 15.092,77 EUR), auf den der Beklagte 566,44 EUR bezahlt habe. Bei einem Gegenstandswert für das Entschädigungsverfahren von 15.092,77 EUR belaufe sich eine 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV auf 845,00 EUR (zuzüglich Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer: 1.029,35 EUR). Hierauf habe der Beklagte 147,56 EUR bezahlt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision werde gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil es bei der Frage der Festsetzung des Gegenstandswerts für eine Gebühr aus Nr. 4142 VV a.F. von der Rspr. der OLG Hamm, München und Stuttgart abweiche.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren unter korrigierter Berücksichtigung der erhaltenen Zahlungen weiter.
2 Aus den Gründen
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger aus § 7 Abs. 1 StrEG über die bereits gezahlten 714,00 EUR hinaus kein weitergehender Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten zu.
Die nach § 9 StrEG getroffene Grundentscheidung des AG stelle eine hinreichende Grundlage für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Abwehr des Arrests dar. Die Entscheidung nehme Bezug auf den vollzogenen dinglichen Arrest und beschränke den Ersatz für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen nicht auf die Kosten, die dem Kläger allein aus dem Vollzug des Arrests entstanden seien. Die im Entschädigungsverfahren nach § 10 StrEG anfallenden Rechtsanwaltsgebühren seien gleichfal...