Die Entscheidung ist zutreffend. Nach § 63 Abs. 2 GKG hat das Gericht bei Abschluss des Verfahrens den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren festzusetzen, sofern diese sich nach dem Wert berechnen, was hier der Fall war. Da im gesamten erstinstanzlichen Verfahren aber nur eine einzige Gerichtsgebühr anfällt, sei es zum Gebührensatz von 3,0 (Nr. 1210 GKG-KostVerz.) oder zu 1,0 (Nr. 1211 GKG-KostVerz.), kann auch nur ein Streitwert festgesetzt werden. Eine einzige Gebühr kann sich nicht nach verschiedenen Streitwerten berechnen. Gleichwohl sind gestaffelte Wertfestsetzungen der Gerichte nach wie vor an der Tagesordnung. Solche gestaffelten Wertfestsetzungen haben auch keinen Nutzen, weil sich daraus gerade nicht ergibt, welcher Wert nunmehr für die Gerichtsgebühr gilt. Dies zeigt sich besonders deutlich an vorliegendem Fall. Der Streitwert eines Verfahrens bemisst sich nämlich nach der Summe aller im Laufe des Rechtsstreits anhängig gemachter Gegenstände.[1] Werden – wie hier – Anträge zurückgenommen und neue Anträge eingeführt, dann führt dies zu einer Addition der einzelnen Werte, die aber nicht abgebildet wird, wenn man nach Zeitabschnitten festsetzt. Der letztlich zutreffend festgesetzte maßgebliche (Gesamt-)Wert hätte nämlich aus den zeitanteiligen Werten niemals ermittelt werden können, da sich daraus nicht ergibt, inwieweit sich die "Zeitwerte" überlagern.

 
Hinweis

1. Grundsätzlich werden in demselben Verfahren und Rechtszug die Werte mehrerer wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zusammengerechnet. Unstreitig ist das für den Fall, dass die Streitgegenstände gleichzeitig, nebeneinander geltend gemacht werden.

2. Eine Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG setzt aber nicht voraus, dass die Streitgegenstände gleichzeitig geltend gemacht werden. Die Vorschrift ordnet nach ihrem Wortlaut die Zusammenrechnung der Werte aller Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug an. Eine Begrenzung auf gleichzeitig anhängige Ansprüche findet im Wortlaut keine Stütze. Eine Ausnahmevorschrift wie § 45 GKG fehlt hierfür.

OLG München, Beschl. v. 13.12.2016 – 15 U 2407/16[2]

Soweit für die Anwaltsgebühren ggfs. abweichende Werte gelten, etwa für die Terminsgebühr ein geringerer Wert, ist dies im Wertfestsetzungsverfahren nach § 63 GKG unerheblich, da hier der Wert nur für die Gerichtsgebühren festgesetzt wird. Soweit die beteiligten Anwälte oder ihre Parteien der Auffassung sind, für bestimmte Anwaltsgebühren würde ein abweichender Wert gelten, ist dieser Wert im gesonderten Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen und zwar nur auf Antrag, niemals von Amts wegen. In einem solchen Festsetzungsverfahren ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. So ist es durchaus möglich, dass zwar nur nach einem geringeren Gegenstandswert (etwa nach einer Klagerücknahme) verhandelt wird. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass sich die Terminsgebühr damit auch nach diesem geringeren Wert richtet. Es ist durchaus möglich, dass die Parteien zuvor eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens geführt haben (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV), die gerade zu dieser Erledigung geführt und damit die volle Terminsgebühr ausgelöst hat.

Norbert Schneider

AGS 12/2018, S. 571 - 572

[1] OLG Celle AGS 2015, 453 = MDR 2015, 912 = NJW-Spezial 2015, 605; AGS 2008, 466 = NJW -Spezial 2008, 668.
[2] AGS 2017, 336 = MDR 2017, 243 = NJW-RR 2017, 700.

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