Über die Beschwerde war gem. § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in S. 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Wie die Rechtspflegerin im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, steht der Umstand, dass das Verfahren hinsichtlich der Antragstellerin gem. § 240 ZPO unterbrochen ist, einer Kostenfestsetzung im Verhältnis zwischen dem Streithelfer der Antragstellerin und der Antragsgegnerin aus der Kostenentscheidung des Senats (Urt. v. 22.3.2018 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss v. 25.7.2018) nicht entgegen. Wenn infolge der Insolvenz einer der Prozessparteien eine Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO eintritt, kann im Verhältnis zwischen den von der Insolvenz nicht betroffenen Prozessbeteiligten nicht nur ein Teilurteil, sondern auch eine Teilkostentscheidung ergehen (vgl. BGH GRUR 2008, 628 – Imitationswerbung, Rn 35; OLG Frankfurt a.M. – 22. Zivilsenat –, NJW 2015, 162; Senat GRUR 2016, 812 – Beauty-Box, Rn 76). Demzufolge ist nicht nur aus einer solchen Teilkostenentscheidung, sondern auch aus einer sonstigen Kostenentscheidung, die – wie hier – im Verhältnis zwischen den von der Insolvenz nicht betroffenen Prozessbeteiligten ergangen ist, die Kostenfestsetzung möglich. Demgegenüber betrifft der von der Antragsgegnerin angeführte Beschluss des BGH v. 15.5.2012 – VIII ZB 79/11 [= AGS 2013, 36] den anders gelagerten Fall, dass die Kostenentscheidung gegen die insolvente Partei ergangen ist; auch hierauf hat die Rechtspflegerin bereits im Nichtabhilfebeschluss v. 2.10.2018 zutreffend hingewiesen.
Der mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters erstmals erhobene Einwand, dem Streithelfer der Antragstellerin sei lediglich eine Terminsgebühr, nicht aber eine Verfahrensgebühr entstanden, greift nicht durch. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV entsteht unabhängig davon, wann der Rechtsanwalt beauftragt worden ist bzw. sich selbst beauftragt hat.
Die Höhe der festgesetzten Kosten ist allerdings insoweit zu beanstanden, als die Antragsgegnerin dem Streithelfer der Antragstellerin nach der getroffenen Kostengrundentscheidung lediglich die Hälfte der im Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten hat. Der Streithelfer hat – nach Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrages für die erste Instanz die Kosten für das Berufungsverfahren mit insgesamt 2.203,87 EUR angegeben. Erstattungsfähig davon ist lediglich die Hälfte, also ein Betrag von 1.101,93 EUR. Dem ist der Streithelfer der Antragstellerin auf Hinweis des Senats mit Schriftsatz v. 25.10.2018 ausdrücklich beigetreten.
AGS 12/2018, S. 576