Besprechungen über die vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreits, die zwischen einer Streithelferin und der von ihr unterstützten Hauptpartei oder zwischen ihr und einer weiteren Streithelferin derselben Hauptpartei geführt werden, lösen keine Terminsgebühr aus, wenn die Gegenpartei nicht vorab grundsätzliche Vergleichsbereitschaft bekundet hat.

OLG Hamburg, Beschl. v. 17.9.2018 – 8 W 84/18

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