RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2
Leitsatz
Besprechungen über die vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreits, die zwischen einer Streithelferin und der von ihr unterstützten Hauptpartei oder zwischen ihr und einer weiteren Streithelferin derselben Hauptpartei geführt werden, lösen keine Terminsgebühr aus, wenn die Gegenpartei nicht vorab grundsätzliche Vergleichsbereitschaft bekundet hat.
OLG Hamburg, Beschl. v. 17.9.2018 – 8 W 84/18
1 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das LG die beantragte Terminsgebühr nicht zur Erstattung festgesetzt.
Die Nebenintervenientin ist Streithelferin der Beklagten. Auch die weitere Nebenintervenientin, die P GmbH, ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Nebenintervenientin und Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung einer Terminsgebühr für zwei Telefonate, die ihr Prozessbevollmächtigter mit den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der anderen Nebenintervenientin am 2.6.2017 über die Möglichkeit einer gütlichen Einigung mit der Klägerin geführt habe.
Gem. der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht die Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wird somit nicht festgelegt, mit wem die auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung erfolgt. Nur Besprechungen mit dem Auftraggeber sind ausgeschlossen. Dementsprechend wird – wie die Beschwerde zutreffend ausführt – die Auffassung vertreten, dass auch die Besprechung zwischen einem Streithelfer und der von ihm unterstützten Partei jedenfalls dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn der Streithelfer selbst in die einvernehmliche Regelung mit einbezogen wird (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., Vorbem. 3, Rn 189 und 208).
In einem Beschl. v. 19.2.2013 (10 AZB 2/13) hat das BAG die Entstehung einer Terminsgebühr für eine Besprechung zwischen zwei Streitgenossen abgelehnt, wenn nicht der Gegner vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan habe. Hierin heißt es:
"Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 VV ersetzt sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BRAGO. Die Regelung sollte zu einer erheblichen Vereinfachung führen und einen Anreiz dafür schaffen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Deshalb soll die Gebühr schon verdient sein, wenn der Anwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Vor allem wollte der Gesetzgeber die Praxis beseitigen, nur deshalb einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, weil solche Besprechungen nach den Regelungen der BRAGO nicht honoriert wurden (BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Die mit der Neuregelung des Anwaltsvergütungsrechts geschaffene Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV sollte demgegenüber dem Abgeltungsbereich der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entsprechen. Durch die erhöhte Verfahrensgebühr sollten die notwendigen Vorarbeiten nach Erteilung des Auftrags abgegolten sein, sowie "die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen mit Mandanten, Dritten, Behörden, Gerichten, Sachverständigen, Architekten usw.", ebenso wie die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln einschließlich dem etwa notwendigen Schriftwechsel (BT-Drucks. 15/1971 S. 209 f.). Dementsprechend fällt die Terminsgebühr z.B. an, wenn auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird (BGH 3.7.2006 – II ZB 31/05, NJW-RR 2006, 1507 [= AGS 2006, 488]) oder der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (BGH 20.11.2006 – II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 [= AGS 2007, 129]). Bei der Terminsgebühr handelt es sich allerdings weder um eine allgemeine Korrespondenzgebühr, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt wäre (BGH 1.2.2007 – V ZB 110/06, Rn 20, NJW 2007, 1461 [= AGS 2007, 298]), noch genügt ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung (BGH 21.1.2010 – I ZB 14/09, Rn 7, zfs 2010, 286 [= AGS 2010, 164]). Insbesondere verlangt der Gesetzeszweck aber, dass überhaupt die Bereitschaft der Gegenseite besteht, in Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten."
Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande und das Ziel einer einvernehmlichen Regelung ka...