Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 40 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 FamGKG.
Letztere Vorschrift ist nach zutreffender Auffassung, welcher sich der Senat anschließt, auch dann für das Beschwerdeverfahren maßgeblich, wenn eine erstinstanzliche Entscheidung in einer kindschaftsrechtlichen Folgesache isoliert angefochten wird (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 953 [= AGS 2015, 178]; ebenso – zum alten Recht – OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 631; a.A. – zum alten Recht – OLG München AGS 2006, 249; OLG Dresden RVGreport 2010, 472).
Hierfür spricht zunächst der Wortlaut letzterer Vorschrift; denn die in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Kindschaftssachen bleiben auch im Falle isolierter Anfechtung Folgesachen (arg. § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG; siehe schon BT-Drucks. 10/2888, S. 8 und 28 f.).
Ferner ist unter gesetzessystematischen Aspekten allein diese Auffassung mit § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG in Einklang zu bringen. Denn wollte man den Wert nach § 45 FamGKG festsetzen, so müsste wegen jener Vorschrift der nach dieser maßgebliche Wert sogleich wieder auf den erstinstanzlichen, nach § 44 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 FamGKG festgesetzten Wert begrenzen.
Die insoweit nach altem Recht vom OLG München (FamRZ 2006, 632) mit Blick auf den Gesichtspunkt einer unzureichenden Anwaltsvergütung (Art. 12 GG) befürwortete verfassungskonforme Auslegung ist – allemal nach neuem Recht – ebenfalls nicht angezeigt. Denn der Reformgesetzgeber hat mit § 44 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 FamGKG ausdrücklich erreichen wollen, dass der Wert der verbundenen Kindschaftssache stets in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Scheidungssache steht, und eine – nach altem Recht wegen § 48 Abs. 3 S. 3 GKG a.F. (Festwert von 900,00 EUR) – erkannte soziale Schieflage beseitigen wollen. Gerade deswegen hat er den Wert in Abhängigkeit vom Wert des Scheidungsverfahrens ausgestaltet, sodass ab einem Scheidungsverfahrenswert von 15.000,00 EUR der Wert der kindschaftsrechtlichen Folgesache 3.000,00 EUR erreicht. Der Reformgesetzgeber hat durch jene Verfahrenswertvorschrift ferner die Attraktivität des Verbundverfahrens bewahren wollen und berücksichtigt, dass im Verbund erledigte Kindschaftssachen in der Regel weniger aufwändig sind als selbständige Kindschaftssachen (siehe zu all diesen Gesichtspunkten BT-Drucks. 16/6308, S. 305 f.). Dies wird durch die Senatserfahrung bestätigt; denn schwierige Sorgerechtsfolgesachen werden in aller Regel vom Verbund abgetrennt, so dass sich der Verfahrenswert ab dann wegen § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG nach § 45 FamGKG richtet.
Soweit teilweise eine analoge Anwendung von § 40 Abs. 2 S. 2 FamGKG ins Feld geführt wird (HK-FamGKG/N. Schneider, 2. Aufl., § 40, Rn 38 und 45), überzeugt dies aus denselben Gründen nicht, zumal dem Reformgesetzgeber das Problem aus dem vormaligen Gebührenrecht bekannt gewesen ist, also jedenfalls keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
Eine Erhöhung des Beschwerdewerts nach § 44 Abs. 3 FamGKG ist hier ebenfalls nicht veranlasst. Der Beschwerderechtszug ist im Gegenteil nur unterdurchschnittlich aufwändig gewesen; insbesondere wurde ohne mündliche Erörterung entschieden und ist der Aktenumfang weit unterdurchschnittlich umfangreich geblieben.