Wie auch schon zum früheren Recht unterscheidet das FamGKG bei Kindschaftssachen (damals Kindessachen) danach, ob die Kindschaftssache im Verbund geführt wird (dann gilt § 44 Abs. 2 FamGKG) oder ob es sich um ein isoliertes Verfahren handelt (dann gilt § 45 Abs. 1 FamGKG), jeweils mit der Möglichkeit einer Billigkeitskorrektur (§§ 44 Abs. 3, 45 Abs. 3 FamGKG).
Diese Ungleichbehandlung will letztlich nicht einleuchten. Für keine andere Folgesache gibt es eine solche Differenzierung. Eine Kindschaftssache im Verbund ist auch nicht weniger umfangreich und schwierig als eine isolierte Kindschaftssache. Abgesehen davon ermöglicht es § 45 Abs. 3 FamGKG, durch eine Anhebung und Herabsetzung des Regelwertes dem Einzelfall gerecht zu werten.
Soweit das OLG Saarbrücken auf die Vorschrift des § 40 Abs. 2 FamGKG hinweist, greift dies m.E. nicht. Nach § 40 Abs. 2 FamGKG darf der Wert eines Rechtsmittelverfahrens bei gleichbleibendem Gegenstand grds. nicht höher sein als der Wert der Vorinstanz, es sei denn, der Gegenstandswert wird im Rechtsmittelverfahren erweitert. Nach einhelliger Rspr. gilt dies aber nicht in Kindschaftssachen, da sich hier der Wert aus einer Gesamtbetrachtung ergibt, insbesondere aus dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens, was erst im Nachhinein beurteilt werden kann. Hier ist es einhellige Rspr., dass bei höherem Aufwand und höherer Schwierigkeit im Rechtsmittelverfahren der Wert der Vorinstanz überschritten werden darf.
Soweit das OLG Saarbrücken anführt, der Wert für eine Kindschaftssache im Verbund sei deshalb geringer zu bewerten, weil im Verbund in der Regel Kindschaftssachen weniger aufwändig seien, würde dieses Argument gerade im isolierten Beschwerdeverfahren nicht mehr greifen. Hier hätte zumindest Anlass bestanden, sich Gedanken darüber zu machen, ob im Beschwerdeverfahren nicht eine Anpassung nach § 44 Abs. 3 FamGKG in Betracht gekommen wäre. Darauf ist das OLG allerdings nicht eingegangen.
Norbert Schneider
AGS 12/2018, S. 572 - 573