Fehlerhafte Wertfestsetzungen, wie sie hier das FamG vorgenommen hat, kommen in der Praxis leider regelmäßig vor.
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass das FamGKG keine Wertfestsetzung nach Zeitabschnitten vorsieht. Ein Familienrichter hat nach § 55 FamGKG den Verfahrenswert festzusetzen, also den Wert, nach dem sich die zu erhebenden Gerichtsgebühren bemessen. In einer Familienstreitsache wird aber nur eine Gerichtsgebühr erhoben, sei es zum Gebührensatz von 3,0 (Nr. 1220 FamGKG-KostVerz.) oder von 1,0 (Nr. 1221 FamGKG-KostVerz.). Wird aber nur eine einzige Gebühr erhoben, dann kann es auch nur einen einzigen Wert geben. Zeitlich gestaffelte Wertfestsetzungen sind also letztlich unsinnig und führen nur zu Unklarheiten.
Des Weiteren ist ein Gericht nicht von Amts wegen befugt, gesonderte Werte für anwaltliche Gebühren festzusetzen. Zwar können beim Anwalt unterschiedliche Werte für verschiedene Gebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr) maßgebend sein. Eine diesbezügliche Wertfestsetzung darf jedoch nicht von Amts wegen erfolgen. Vielmehr ist hierfür das gesonderte Verfahren nach § 33 RVG vorgesehen. Danach hat das Gericht der Instanz auf Antrag (aber auch nur auf Antrag) eines Verfahrensbevollmächtigten oder seines Auftraggebers den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gesondert festzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für bestimmte Gebühren von dem Wert des Verfahrens abweicht. Ein solcher Fall ist denkbar, wenn z.B. lediglich über die Auskunft verhandelt und dann der Stufenantrag insgesamt zurückgenommen wird. Dann richtet sich zwar die Verfahrensgebühr des Anwalts nach dem Verfahrenswert, der auch für die Gerichtsgebühren vorgesehen ist; die Terminsgebühr ist dann aber nach dem geringeren Wert der Auskunftsstufe zu bewerten. Dieser Wert ist im Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG gesondert festzusetzen.
Hier war ein Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung aber gar nicht gestellt, so dass das Gericht gar nicht befugt war, eine gesonderte Wertfestsetzung auszusprechen. Wenn also einer der Beteiligten der Auffassung gewesen wäre, die Terminsgebühr sei nach einem geringeren Wert festzusetzen, dann hätte er hierzu einen Antrag nach § 33 RVG auf gesonderte Wertfestsetzung für die anwaltliche Terminsgebühr stellen müssen.
Diesen Antrag hätte das FamG dann allerdings als unbegründet zurückweisen müssen, weil der Wert der Terminsgebühr nicht von dem Wert des Verfahrens abweicht. Zwar ist hier die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV durch die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins nur nach dem geringeren Wert der Auskunftsstufe angefallen; jedoch ist die Terminsgebühr später als sog. fiktive Terminsgebühr aus dem vollen Wert angefallen. In einer Familienstreitsache ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Dies folgt aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO (nicht aus § 252 ZPO). Wird hier ein schriftlicher Vergleich geschlossen, und dazu gehört selbstverständlich auch ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, dann löst dies die Terminsgebühr aus und zwar aus dem vollen Wert der Einigung. Da sich hier die Beteiligten über das gesamte Verfahren geeinigt haben, war damit die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert angefallen.
Die Terminsgebühr wäre auch dann angefallen, wenn die Beteiligten einen privatschriftlichen Vergleich geschlossen hätten. Der nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV erforderliche schriftliche Vergleich setzt keine gerichtliche Protokollierung oder Feststellung voraus. Auch ein einfacher privatschriftlicher Vergleich genügt.
Norbert Schneider
AGS 12/2018, S. 570 - 571