Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse ist gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG den auf Nr. 9002 GKG-KostVerz. gestützten Kostenansatz aufgehoben. Ebenso wie das LG schließt sich Senat judizierten Auffassung des OLG Hamburg (8 W 59/16, JurBüro 2016, 643) an, wonach die Auslagen für Zustellungen an Streitverkündete unter die pauschale Abgeltungsregelung der Nr. 9002 GKG-KostVerz. fallen (so auch: Althammer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 72 ZPO, Rn 12; a.A. LG Hamburg [dem Beschl. d. OLG Hamburg v. 21.6.2016 vorausgehend], Beschl. v. 10.5.2016 – 330 O 416/15). Auf die von dem LG in der angegriffenen Entscheidung im Einzelnen wiedergegebenen Gründe des Beschlusses des OLG Hamburg wird Bezug genommen. Die nach § 73 S. 2 ZPO vorgeschriebene Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Streitverkündeten erfolgt in dem Rechtsstreit, für den Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, erhoben werden. Bei den hierfür entstehenden Auslagen handelt sich damit um solche, die für eine nach der Prozessordnung vorgeschriebene Zustellung durch Zustellungsurkunde angefallen sind (vgl. Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeit und des Familienverfahrens, 11. Aufl., KV 9002, Rn 35). Auch für den Rechtsanwalt der streitverkündenden Partei gehört die Streitverkündung zum Rechtszug und wird daher durch die in dem Rechtsstreit, in welchem die Streitverkündung vorgenommen wird, anfallenden Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV abgegolten (Musielak/Voit/Weth, 16. Aufl., 2019, ZPO § 72 Rn 10; Althammer, a.a.O.; Saenger, ZPO, § 72 Rn 14).
Soweit die Vertreterin der Staatskasse unter Hinweis auf Rspr. des BGH (Beschl. v. 8.2.2011 – VI ZB 31/09) mit der Beschwerde geltend macht, Kosten der Streitverkündung gehörten nicht zu den Kosten des anhängigen Rechtsstreits und fielen dem Streitverkünder zur Last (so auch Althammer, a.a.O. § 73, Rn 1; MüKo-ZPO/Schultes, 5. Aufl., 2016, ZPO, § 72 Rn 21), ergibt sich für die Beschwerdeentscheidung nichts anderes. Zu Recht weist das LG in der Nichtabhilfeentscheidung darauf hin, dass die Frage, ob Auslagen den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 ff. ZPO zuzurechnen sind, zu unterscheiden ist von der Frage, ob Zustellungsauslagen in die sich am Streitwert orientierenden Gebühren i.S.v. Nr. 9002 GKG-KostVerz. mit einkalkuliert sind und daher nicht extra erhoben werden, wenn im Rechtszug nicht mehr als zehn Zustellungen anfallen.