Im Aufsatzteil befasst sich Klaus Winkler (S. 549) mit der Entscheidung des LSG Niedersachen-Bremen (veröffentlicht in AGS 2019, 461). Das LSG hatte dort die Auffassung vertreten, dass Wartezeiten bei der Bemessung der Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen seien. Winkler setzt sich mit dieser Entscheidung auseinander und weist nach, dass diese Auffassung unzutreffend ist.
Mit einem Dauerthema hat sich das AG Augsburg (S. 550) zu befassen gehabt. Dort ging es wieder einmal um die Frage, ob bei Vertretung mehrerer Unfallgeschädigter von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen sei. Das AG Augsburg hat mehrere Angelegenheiten angenommen und klargestellt, dass dies auch dann gelte, wenn es sich – wie hier – bei den Geschädigten um Mutter und Tochter handele.
Mit der reduzierten Terminsgebühr bei Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hat sich das OLG Naumburg (S. 551) befasst und klargestellt, dass diese Terminsgebühr nicht davon abhängt, ob ein Versäumnisurteil ergeht oder nicht und auch nicht davon, ob das Versäumnisurteil zu Recht ergangen ist.
Interessant ist auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe (S. 556). Das Gericht hat einem Pflichtverteidiger eine Entschädigung i.H.v. 800,00 EUR zugesprochen, weil das Gericht seinen Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidiger nicht bzw. nur verzögert bearbeitet hat. Darüber hinaus hat es ihm auch noch Zinsen i.H.v. 124,00 EUR zugesprochen. Das Gericht hat klargestellt, dass auch in Kostenfestsetzungsverfahren eine Entschädigung wegen verzögerter Bearbeitung zu zahlen ist.
Das Bayrische LSG (S. 564) hat entschieden, dass in Sozialsachen auch bei einem einheitlichen Vergleich über mehrere Verfahren mehrere Einigungsgebühren anfallen und nicht nur eine Einigungsgebühr in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird.
Im Fall des OLG Stuttgart (S. 570) wollte das Gericht gesonderte Auslagen für Zustellungen an Streitverkündete berechnen. Das OLG weist zu Recht darauf hin, dass mit den in die Gerichtsgebühren eingepreisten ersten zehn Zustellungen auch Zustellungen an Streitverkündete erfasst werden, sodass keine gesonderten Zustellungskosten erhoben werden können, es sei denn, es seien mehr als zehn Zustellungen im Verfahren vorgenommen worden.
Für die Praxis wichtig ist auch die Entscheidung des BGH (S. 572), der einen Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Partei aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung ihrer Vermögenslage im Rechtsmittelverfahren nicht mehr mit einer Bewilligung hätte rechnen dürfen.
Für die Praxis wichtig ist auch die Entscheidung des OLG Koblenz (S. 574). Das Gericht stellt klar, dass der selbst bedürftige Antragsgegner im Verfahren auf Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht verpflichtet ist, bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren zur Sache Stellung zu nehmen und seine Einwände vorzubringen. Ihm kann daher Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nicht versagt werden, wenn er seine Einwendungen erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Zustellung der Klage vorträgt und damit die Klage zu Fall bringt.
Gleich zwei Gerichte befassen sich mit der Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (LAG Berlin, S. 580, und LAG Hamm, S. 581).
Das OLG Saarbrücken (S. 588) hatte die Frage zu entscheiden, ob Umsatzsteuer auf die Kosten eines Grundbuchauszugs erstattungsfähig ist. Das Gericht hat dies abgelehnt, da es nicht notwendig sei, dass der Anwalt den Grundbuchauszug (umsatzsteuerpflichtig) einholt. Vielmehr könne die Partei selbst den Grundbuchauszug umsatzsteuerfrei einholen.
Auch zur Rechtsschutzversicherung gibt es wiederum zwei wichtige Entscheidungen des BGH. Zum einen bestätigt der BGH (S. 591) seine bisherige Rechtsprechung (s. hierzu BGH AGS 2019, 493). Zum anderen stellt er klar, dass die Klausel des § 17 Abs. 7 ARB 2010 intransparent sei (S. 595).
Autor: Norbert Schneider
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 12/2019, S. II