Die Antragstellerin begehrte unter Bezugnahme auf einen vom AG festgestellten Vergleich den in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss sowie eine Forderungsaufstellung nebst Anlagen die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten des im Grundbuch eingetragenen Grundbesitzes des Schuldners. Die Forderungsaufstellung weist als Kosten der Zwangsvollstreckung u.a. die Gebühr für die Erteilung eines Grundbuchauszuges gem. Gerichtskostenrechnung i.H.v. 10,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer aus diesem Betrag aus. Den Gesamtbetrag i.H.v. 11,90 EUR hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dieser mit "Kostenrechnung" in Rechnung gestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen, soweit 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. 1,90 EUR für einen Grundbuchauszug geltend gemacht wurden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gebühr für einen durch den Rechtsanwalt für seinen Mandanten angeforderten Grundbuchauszug zähle als durchlaufender Posten nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt.

Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beanstanden die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die unterbliebene Berücksichtigung des Umsatzsteuerbetrages. Die Gerichtskostenrechnung sei ihnen ohne Hinweis auf die Kostenschuld ihrer Mandantin erteilt worden, weshalb sie persönlich Schuldner der Gerichtskosten gewesen seien und diese nicht als durchlaufender Posten (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG a.F. = § 10 Abs. 1 S. 5 UStG n.F.) behandelt werden könne. Anderenfalls bedürfe es einer Berichtigung der Gerichtskostenrechnung.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.

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