GNotKG § 22; ZPO §§ 788 Abs. 1, 867 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 1
Leitsatz
- Entscheidet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers dafür, von ihm verauslagte Gerichtskosten für die Beantragung eines Grundbuchauszuges als Teil seiner Besteuerungsgrundlage zu erfassen, obschon auch eine Behandlung als durchlaufende Posten möglich gewesen wäre, so sind die durch den Anfall von Umsatzsteuer entstehenden Mehrkosten keine dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
- Im Verfahren zur Eintragung einer Zwangshypothek muss der Gläubiger zumindest glaubhaft machen, dass notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO angefallen sind. Fehlt es daran, liegt ein Vollstreckungsmangel vor, und der Vollzug des Antrags ist insoweit ausgeschlossen.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.1.2019 – 5 W 4/19
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrte unter Bezugnahme auf einen vom AG festgestellten Vergleich den in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss sowie eine Forderungsaufstellung nebst Anlagen die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten des im Grundbuch eingetragenen Grundbesitzes des Schuldners. Die Forderungsaufstellung weist als Kosten der Zwangsvollstreckung u.a. die Gebühr für die Erteilung eines Grundbuchauszuges gem. Gerichtskostenrechnung i.H.v. 10,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer aus diesem Betrag aus. Den Gesamtbetrag i.H.v. 11,90 EUR hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dieser mit "Kostenrechnung" in Rechnung gestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen, soweit 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. 1,90 EUR für einen Grundbuchauszug geltend gemacht wurden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gebühr für einen durch den Rechtsanwalt für seinen Mandanten angeforderten Grundbuchauszug zähle als durchlaufender Posten nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt.
Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beanstanden die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die unterbliebene Berücksichtigung des Umsatzsteuerbetrages. Die Gerichtskostenrechnung sei ihnen ohne Hinweis auf die Kostenschuld ihrer Mandantin erteilt worden, weshalb sie persönlich Schuldner der Gerichtskosten gewesen seien und diese nicht als durchlaufender Posten (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG a.F. = § 10 Abs. 1 S. 5 UStG n.F.) behandelt werden könne. Anderenfalls bedürfe es einer Berichtigung der Gerichtskostenrechnung.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die erkennbar namens der Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten (§ 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FamFG) eingelegte, gem. § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch i.Ü., insbesondere wertunabhängig zulässige Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung der Eintragung der Zwangshypothek ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden, unbegründet:
1. Die Eintragung einer Zwangshypothek nach § 867 Abs. 1 ZPO ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und zugleich ein nach den Vorschriften und Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung zu behandelndes Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt hat daher sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten (BGH, Beschl. v. 13.9.2001 – V ZB 15/01, BGHZ 148, 392).
a) Nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO können auch die dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO) Kosten der Zwangsvollstreckung zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben werden. Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Zwangsvollstreckungskosten ist der Hauptsachetitel; ein selbstständiger gesonderter Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich (BayObLG NJW-RR 1998, 18; OLG München Rpfleger 2014, 77; Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 788 Rn 14). Kosten der Zwangsvollstreckung sind jedenfalls alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH, Beschl. v. 20.12.2005 – VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 [= AGS 2006, 458]). Notwendig sind sie, wenn der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschl. v. 18.7.2003 – IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1584 [= AGS 2003, 561]; OLG München Rpfleger 2010, 434; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 788 ZPO, Rn 9a). Die Beantragung eines Grundbuchauszuges kann eine zur Vorbereitung der Immobiliarvollstreckung notwendige Maßnahme sein (K. Schmidt/Brinkmann, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 788 Rn 30). Nicht notwendig i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO sind aber vermeidbare Mehrkosten ansonsten notwendiger Maßnahmen (K. Schmidt/Brinkmann, in: MüKo-ZPO, a.a.O., § 788 Rn 25; vgl. OLG München, NJW 1958, 1687). Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte...