Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Kosten des Zivilprozesses vor dem LG nach übereinstimmender Erledigung.
Am 15.1.2019 kam es im Schwarzwald zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger war als Fahrer und Halter eines Pkw beteiligt. Die Beklagte ist der für das Fahrzeug des Unfallgegners zuständige Haftpflichtversicherer. Ursächlich für den Unfall war – allein – eine Vorfahrtsverletzung des anderen Fahrzeugs. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs nahm sich unmittelbar nach der Kollision noch an der Unfallstelle mit einer Schusswaffe das Leben.
Mit Schreiben vom 17.1.2019 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte. Er wies darauf hin, die Schuldfrage bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall sei aufgrund der Vorfahrtsverletzung des Unfallgegners eindeutig. Der Kläger sei verletzt worden, das Fahrzeug des Klägers sei erheblich beschädigt worden. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 27.1.2019 auf, eine "übliche Abschlagszahlung" i.H.v. 5.000,00 EUR zu zahlen. Mit weiterem Schreiben v. 23.1.2019 bezifferte der Klägervertreter verschiedene Schadenspositionen unter Beifügung eines Schadensgutachtens. Er forderte die Beklagte gleichzeitig auf, bis zum 3.2.2019 die von ihm errechnete Summe i.H.v. 12.674,25 EUR zu überweisen. In einem dritten außergerichtlichen Schreiben v. 14.2.2019 ergänzte der Klägervertreter die Schadensabrechnung, und forderte nunmehr zur Zahlung eines Gesamtbetrages i.H.v. 15.588,32 EUR bis zum 25.2.2019 auf. Innerhalb der verschiedenen Fristen erfolgte von Seiten der Beklagten keine Reaktion.
Mit Schriftsatz v. 27.2.2019 hat der Prozessbevollmächtigte für den Kläger Klage erhoben über den bereits vorher angegebenen Gesamtbetrag i.H.v. 15.588,32 EUR, zuzüglich Zinsen und zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten. Am 27.2.2019, also am Datum der Klageschrift, ging beim Klägervertreter eine E-Mail der Beklagten ein, mit welcher diese dem Klägervertreter anheimstellte, für die Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall v. 15.1.2019 "die Aktivlegitimation zu klären", da unklar sei, inwieweit die Leasinggeberin – und nicht der Kläger – berechtigt sei, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Im Verfahren vor dem LG hat der Klägervertreter mit Schriftsatz v. 12.3.2019 eine schriftliche Bestätigung der Leasinggeberin vorgelegt, mit welcher der Kläger zur Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus dem Unfall v. 15.1.2019 ermächtigt wurde.
Mit Schriftsatz v. 5.4.2019 hat die Beklagte erklärt, sie werde die Klageforderung in voller Höhe zum Ausgleich bringen. Die Zahlung ist sodann zu einem von den Parteien nicht vorgetragenen Zeitpunkt nach diesem Schreiben erfolgt. Mit Schriftsätzen v. 6.5.2019 u. v. 14.5.2019 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und gegenläufige Kostenanträge gestellt.
Das LG hat die Kosten des Verfahrens gem. § 91a Abs. 1 ZPO dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung entspreche billigem Ermessen. Maßgeblich sei der Rechtsgedanke in § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis). Die Beklagte habe keinen Anlass zu einer Klageerhebung bereits am 27.2.2019 gegeben. Die Fristsetzungen des Klägervertreters in den vorgerichtlichen Schreiben seien unangemessen kurz gewesen. Die Beklagte habe eine ausreichende Zeit benötigt, um die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche zu klären. Erst mit der Klärung der Aktivlegitimation im Schriftsatz v. 12.3.2019 sei die Klage in vollem Umfang schlüssig geworden. Im Hinblick auf die dann zeitnah erfolgte Zahlung könne sich die Beklagte wegen der Kosten auf § 93 ZPO berufen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Die Beklagte habe sich bei Klageerhebung mit der Regulierung des unstreitigen Schadens in Verzug befunden. Es könne nicht darauf abgestellt werden, ob noch eine geringfügige Ergänzung der Schadensspezifizierung vorgenommen werde. Die Beklagte habe auf die mehrfachen vorgerichtlichen Aufforderungen nicht reagiert.
Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Sie weist zum Einen darauf hin, dass sie vor einer Klärung der Aktivlegitimation, die jedenfalls für die zum Sachschaden gehörenden Schadenspositionen erforderlich gewesen sei, zu einer Zahlung noch nicht verpflichtet gewesen sei. Außerdem sei es für die Beklagte erforderlich gewesen, Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zu nehmen. Da der Fahrer des von ihr versicherten Fahrzeugs sich unmittelbar nach der Kollision das Leben genommen habe, sei für die Einstandspflicht der Beklagten zu prüfen gewesen, ob der Fahrer den Unfall möglicherweise vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigefügt habe. Die Ermittlungsakte habe die Beklagte erst am 26.3.2019 erhalten, sodass sie vorher keine Entscheidung wegen der geltend gemachten Forderung habe treffen können.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.