Die gem. § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Kosten des Verfahrens vor dem LG sind gem. § 91a Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
1. Es entspricht billigem Ermessen i.S.v. § 91a Abs. 1 ZPO, dass die Beklagte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt. Maßgeblich für die Kostenfrage ist – wie im Regelfall bei Entscheidungen gem. § 91a Abs. 1 ZPO – wie der Rechtsstreit voraussichtlich entschieden worden wäre, wenn keine Erledigung eingetreten wäre. Nach dem beiderseitigen Vorbringen besteht kein Zweifel daran, dass die Beklagte zur Zahlung verpflichtet war, und daher in vollem Umfang ohne eine Erledigung unterlegen wäre. Maßgeblich für die Prüfung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Erledigung. Diese ist durch die Zahlung der Beklagten zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 5.4.2019 eingetreten.
2. Das LG weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Rahmen von § 91a Abs. 1 ZPO auch der Rechtsgedanke in § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) zu berücksichtigen ist, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Eine Kostenentscheidung könnte daher dann zugunsten der Beklagten ergehen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses anzunehmen wären. Die Voraussetzungen gem. § 93 ZPO lagen jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor. Es bleibt daher dabei, dass allein die Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Erledigung für die Kostenentscheidung maßgeblich sind.
a) Ein sofortiges Anerkenntnis kommt nur in Betracht, wenn ein Beklagter "nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben" hat. Wenn das Verhalten eines Beklagten vor Klageerhebung gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen, kommt eine Anwendung von § 93 ZPO nicht in Betracht (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 93 ZPO Rn 3). Dabei liegt die Beweislast für einen Sachverhalt, aus dem sich eine fehlende Klageveranlassung ergibt, beim jeweiligen Beklagten (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 93 ZPO Rn 6 "Beweislast").
b) Die Beklagte hat dem Kläger Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, indem sie die drei vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 17.1.2019, v. 23.1.2019 u. v. 14.2.2019 innerhalb der jeweils gesetzten Fristen nicht beantwortet hat.
Sie hat innerhalb der Fristen weder durch eine Antwort auf die jeweiligen Aufforderungen des Klägervertreters, noch durch eine Zwischennachricht reagiert, obwohl aus der Sicht des Klägers eine zeitnahe Reaktion zu erwarten war.
aa) Ein Geschädigter hat nach einem Verkehrsunfall regelmäßig ein erhebliches Interesse daran, dass sein Schaden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung innerhalb kurzer Zeit reguliert wird. Die meisten Geschädigten sind auf ein Kraftfahrzeug angewiesen und benötigen zeitnahe Zahlungen, um eine Reparatur des Fahrzeugs zu veranlassen, oder um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Wenn – wie vorliegend – der Unfallablauf einfach und aus der Sicht des Geschädigten geklärt ist, erwartet ein Geschädigter zu Recht, dass sich die gegnerische Haftpflichtversicherung um eine zügige Abwicklung der aus ihrer Sicht erforderlichen Formalitäten bemüht.
bb) Die Regulierung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen ist für Haftpflichtversicherungen ein Massengeschäft. Es ist in der Praxis üblich, dass Haftpflichtversicherer ihren Betrieb so organisiert haben, dass die zuständigen Sachbearbeiter zeitnah auf die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen reagieren können, und zeitnah die notwendigen Klärungen (Anforderung ergänzender Belege etc.) herbeiführen. Es ist aus der Sicht des Geschädigten zu erwarten, dass ein Haftpflichtversicherer auf ein erstes Anspruchsschreiben innerhalb weniger Tage, jedenfalls binnen 10 Tagen, reagieren kann und tatsächlich reagiert. Das bedeutet zwar für viele Fälle noch nicht, dass damit auch bereits eine vollständige Regulierung erfolgt. Es ist jedoch – mindestens – zu erwarten, dass ein Geschädigter aus einem kurzfristigen Antwortschreiben des Versicherers erkennen kann, wie und ggfs. mit welchem Ermittlungs- und Zeitbedarf die weitere Bearbeitung des Haftpflichtfalles beim Versicherer erfolgt.
cc) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Geschäftsleben bei außergerichtlichen Anwaltsschreiben eine Beachtung und Berücksichtigung der jeweils gesetzten Fristen üblich ist. Der Kläger durfte erwarten, dass die von seinem Anwalt gesetzten Fristen, auch wenn diese mit jeweils 10 Tagen relativ kurz bemessen waren, von der Beklagten berücksichtigt werden. Wenn die Beklagte – was bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oft nachvollziehbar ist, – zu einer Zahlung oder einer abschließenden Erklärung innerhalb der kurzen Frist nicht in der Lage war, dann durfte der Kläger mindestens mit einer Zwischennachricht in der gesetzten Frist rechnen. Eine solche Zwischennachricht hätte beispielsweise darin bestehen können, dem Kläger mitzuteilen, welcher (längere) Zeitb...