AsylVfG § 80; RVG § 30 Abs. 1. 33 Abs. 3, § 49
Leitsatz
- Ist nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden, ist die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung bei Verfahren mit einem gesetzlich festgelegten Regelgegenstandswert wie § 30 Abs. 1 RVG nicht aus einem eigenständigen Prozesskostenhilfegegenstandswert zu berechnen. Vielmehr ist die Vergütung aus dem gesetzlichen Regelgegenstandswert zu berechnen und anschließend anteilsmäßig herabzusetzen.
- Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich wegen § 1 Abs. 3 RVG nicht auf Beschwerden nach § 56 RVG.
VG Karlsruhe, Beschl. v. 29.9.2020 – A 19 K 2489/20
1 Sachverhalt
Dem Kläger wurde im vorangegangenen Asylklageverfahren mit Beschl. v. 9.9.2019 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Ratenzahlung bewilligt und ein Rechtsanwalt (Erinnerungsführer) beigeordnet, soweit im ablehnenden Asylbescheid der Beklagten eine Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot enthalten war. In den Gründen des Beschlusses wurde ausgeführt, diese Streitgegenstände würden mit insgesamt 10 % bewertet werden. Mit Beschl. v. 3.12.2019 wurde das Klageverfahren nach Klagerücknahme eingestellt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag v. 19.12.2019 beantragte der Erinnerungsführer ausgehend von einem auf 500,00 EUR angesetzten Gegenstandswert, 83,54 EUR Gebühren und Auslagen festzusetzen.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschl. v. 12.2.2020 wurde die aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung ausgehend von einem auf 5.000,00 EUR angesetzten Gegenstandswert auf 42,14 EUR festgesetzt. Dabei wurde die Verfahrensgebühr mit 334,10 EUR, die Pauschale für Post und Telekommunikation mit 20,00 EUR und die Umsatzsteuer mit 67,28 EUR berücksichtigt. Von der sich daraus ergebenden Summe i.H.v. 421,14 EUR wurde entsprechend der in den Gründen des prozesskostenhilfebewilligenden Beschlusses angeführten Quote von 10 % ein Betrag von 42,14 EUR festgesetzt.
Gegen den am 20.2.2020 zugestellten Beschluss hat der Erinnerungsführer am 27.2.2020 Erinnerung eingelegt. Zu deren Begründung verweist er auf einen Beschluss des Hessischen VGH v. 7.8.2019 – 4 E 1311/19.A – und führt u.a. aus, es gebe für die im angegriffenen Beschluss vorgenommene Quotelung noch weniger eine gesetzliche Grundlage als für die anteilsmäßige Reduzierung des Gegenstandswerts.
Die angehörte Bezirksrevisorin führt aus, der Prozesskostenhilfebeschluss lasse sich auf zwei Arten umsetzen. Es könne entweder die Vergütung aus dem gesamten Gegenstandswert von 5.000,00 EUR berechnet und 10 % dieser Vergütung festgesetzt werden oder es könnten 10 % des Gegenstandswerts berechnet und aus einem Prozesskostenhilfegegenstandswert von 500,00 EUR die Vergütung festgesetzt werden. In Baden-Württemberg habe sich eine wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführte Festsetzungspraxis herausgebildet, der sie zustimme.
Der Erinnerung ist nicht abgeholfen worden.
Mit Beschl. v. 31.8.2020 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf die Kammer übertragen.
2 Aus den Gründen
1. Die Kammer entscheidet gem. §§ 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 u. 3 RVG ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter.
2. Die Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG ist zulässig, aber unbegründet. Der Erinnerungsführer hat lediglich Anspruch auf die bereits im angefochtenen Beschluss festgesetzte, aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung i.H.v. 42,14 EUR.
a) Maßgeblich für die nach § 55 Abs. 1 S. 1 RVG aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ist der Prozesskostenhilfebeschluss (§ 48 Abs. 1 RVG), mit dem Prozesskostenhilfe für (Teil-) Streitgegenstände, die mit insgesamt 10 % der insgesamt anhängig gemachten Streitgegenstände bewertet wurden, bewilligt wurde.
b) Diese Prozesskostenhilfebewilligung ist dahingehend zu verstehen, dass aus dem nach § 30 Abs. 1 RVG maßgeblichen Gegenstandswert von 5.000,00 EUR – Gründe für eine abweichende gerichtliche Festsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor – die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung zu berechnen und anschließend hiervon 10 % festzusetzen sind.
aa) Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass die vorliegende Konstellation gesetzlich nicht abschließend geregelt ist.
Die Vorschrift des § 23a RVG, die eine Regelung für den Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe trifft, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, sondern kommt dann zum Tragen, wenn ein Prozessbevollmächtigter lediglich in einem Prozesskostenhilfeverfahren ohne Hauptsacheverfahren, das nach § 16 Nr. 2 RVG gebührenrechtlich eine Einheit mit dem Prozesskostenhilfeverfahren darstellt, tätig wird (vgl. Eckert, StBVV, 6. Aufl., 2017, § 23a RVG Rn 1 f.). Die Frage, welche Vergütung aus der Staatskasse für die lediglich teilweise bewilligte Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, lässt sich § 23a RVG nicht entnehmen.
Auch der Vorschrift des § 49 RVG lässt sich keine abschließende Regelung für den vorliegenden Fall entnehmen. Nach § 49 RVG werden bei einem Gegenstandswert von me...