Durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts wurde das Rechtsmittelverfahren reformiert und auch eigene Aufhebungsmöglichkeiten in § 6a BerHG erst geschaffen. Obwohl also nunmehr seit sechs Jahren Aufhebungsmöglichkeiten bestehen, wird hiervon nur "zaghaft" Gebrauch gemacht bzw. sind nur wenige Entscheidungen hierzu bekannt. Das AG Eilenburg hat in seiner Entscheidung v. 28.4.2020 einige der wenigen bekannten Entscheidungen hierzu getroffen und sich mit den Voraussetzungen der Aufhebung befasst. Dem Sachverhalt liegen gleich mehrere Erwägungen zu Grunde. Zum einen wurde die Aufhebung mit dem Vorliegen fehlender Bewilligungsvoraussetzungen (ex ante-Betrachtung) von vornherein bewertet, zum anderen wurde dem (nachträglich) beantragenden Rechtsanwalt eine Fahrlässigkeit mit unterstellt. Offensichtlich wurde Beratungshilfe nachträglich beantragt und zunächst bewilligt, obwohl über den relevanten Gegenstand bereits ein (Muster-)Klageverfahren anhängig war und folglich für ihre Widersprüche kein Bedarf mehr an beratender Unterstützungsleistung nach Einschätzung des Gerichts bestand. Lesenswert argumentiert das Gericht, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung vorgelegen haben, nicht darauf ankomme, ob von Seiten der Antragstellerin zutreffende Angaben gemacht wurden und infolgedessen das AG bereits bei Antragstellung über den maßgeblichen Sachverhalt informiert worden sei. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Voraussetzungen objektiv nicht vorlagen und nicht, ob die Bewilligung durch einen Antragsteller "vorsätzlich oder aus grober Nachlässigkeit erschlichen wurde." Vertrauensgesichtspunkte im Hinblick auf den erteilten Beratungshilfeschein spielten weder bei einem Antragsteller noch bei der Beratungsperson eine Rolle. Die Aufhebung der Bewilligung der Beratungshilfe könne in einem solchen Falle stets ergehen, da das Aufhebungsinteresse des Staates das Interesse der Antragstellerin an einer Aufrechterhaltung der Beratungshilfe überwiege. Das Aufhebungsinteresse des Staates orientiere sich in dem entschiedenen Falle an überwiegend fiskalischen Erwägungen und sei als hoch einzustufen, da ein Vergütungsanspruch des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Staatskasse gem. § 8a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BerHG nicht bestehen dürfte, da jedenfalls von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Beratungsperson bzgl. des (Nicht-)Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung auszugehen sei, welches sich auch aus einem vorangegangenen Mandat mit demselben Rechtsuchenden ergeben könne.
Dem Gericht ist zuzustimmen. Maßstab der Aufhebung ist das objektive Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Voraussetzungen nicht vorlagen, d.h. ob ein Verschulden oder keines vorlag.