1. Erforderlichkeit der Vertretung
Die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV erfasst in erster Linie Tätigkeiten der Beratungsperson, bei denen sie nach außen in Erscheinung tritt, z.B. gegenüber einer Behörde oder einem Gegner des Rechtsuchenden. Sie hat im Beratungshilferecht vor allem in den Vertretungsfällen mit mehr oder weniger umfangreichen Schriftverkehr Bedeutung. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn sie "erforderlich" ist. Ob die Tätigkeit der Beratungsperson im Rahmen der Beratungshilfe auch erforderlich ist, kann nicht allgemein beurteilt werden. Dies ist auch abhängig vom Schwierigkeitsgrad der Rechtsangelegenheit. Abzustellen ist dabei auf die individuelle Möglichkeit der Selbstvertretung des konkreten Antragstellers, nicht auf den durchschnittlichen Rechtsuchenden. Dies bedeutet, dass insbesondere die Schul- und sonstige Bildung zu berücksichtigen und sodann in Relation zur Komplexität der Angelegenheit zu setzen sind, in der um anwaltliche Vertretung nachgesucht wird. Es muss hier ein rechtlich schwieriger und komplexer Sachverhalt vorliegen. Die Beratungsperson hat im Festsetzungsverfahren die über die Beratung hinausgehenden Tatbestände darzulegen und glaubhaft zu machen. Zu dieser Erforderlichkeit hatte das AG Eilenburg zu entscheiden. Zum einen sah das Gericht – zutreffend – eine Beschwer im Rahmen der Vergütung bei Absetzung der Gebühren nur bei der Beratungsperson, nicht beim ratsuchenden Bürger selbst, sodass eine von dieser eingelegten Erinnerung unzulässig sei. Zum anderen sah das Gericht eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt dann als nicht erforderlich an, wenn die Einlegung eines einfachen Widerspruchs nur zur Wahrung der Frist diene. In einem weiteren Fall sah das Gericht ebenfalls eine Vertretungshandlung als nicht notwendig an, wenn – nach erfolgter Beratung – ein selbstzahlender Dritter von der Einleitung eines Widerspruchsverfahrens absehen würde, insbesondere wenn ein Rechtschutzbedürfnis nicht bestehe oder Unzulässigkeitsgründe bestünden, denn die Frage der Erforderlichkeit anwaltschaftlicher Vertretung sei eng mit der Frage verbunden, ob die Inanspruchnahme von Beratungshilfe für die anwaltliche Vertretung mutwillig i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG erscheine.
2. Erstattung von Fotokopiekosten
Im Regelfall ist bei der Information des Rechtsuchenden im Wege der Erteilung der Beratungshilfe keine Fertigung von Kopien nötig. Erstattungsfähig können diese jedoch sein, wenn es auf den Inhalt von Dokumenten oder Aktenteilen besonders ankommt und die Beratungsperson die Kopie gerade dieser Rechtssache vornehmen musste. Eine solche Notwendigkeit sah das AG Schwerin in Strafsachen. Dieses sah unter dem Gesichtspunkt der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten auch bei der Beratungshilfe offensichtlich per se grds. die Möglichkeit des Ansatzes von Kopierkosten und steht damit gegen die wohl h.A. (s.o.). Ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten berät, um die Reaktion in einem Strafverfahren zu besprechen, benötige dazu Ablichtungen aus der Ermittlungsakte. Eine Besprechung mittels oder während "Akteneinsicht" hingegen könne dies wegen der Setzung der Akteneinsichtsfrist und der daraus resultierenden Folgen nicht kompensieren. Daher sei die Fertigung von Fotokopiekosten erstattungsfähig. I.Ü. entspräche das Kopieren von 193 Seiten bzw. das Fertigen von 193 Kopien nicht der gesamten Akte (Anm.: 200 Seiten). Anzumerken ist nach Ansicht des Autors, dass anders als bei der Vertretung im gerichtlichen Strafverfahren, bei der eine Kopie der Akten zur ordnungsgemäßen Beratung und Verteidigung regelmäßig notwendig sein mag, die Fertigung von Fotokopien bei der Beratung im Wege der Beratungshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten im Regelfall nicht erforderlich erscheint. Der Rechtsanwalt wird hier in aller Regel in der Lage sein, die reine Beratung nach Durchsicht der Akte sachgerecht vorzunehmen. Fotokopien, die vorsorglich für die spätere Vertretung im Strafverfahren gefertigt werden, können gleichfalls nicht dem Beratungshilfemandat zugerechnet werden und müssen somit mit den insoweit später entstehenden Kosten abgegolten werden. Das Kopieren der gesamten Akten stellt i.Ü. einen Verstoß gegen die Pflicht der Beratungsperson zur kostensparenden Tätigkeit dar und wird nach allgemeiner Anschauung nicht zu erstatten sein. Zwar wurden im Sachverhalt offensichtlich nicht die vollen 200 Seiten, aber nahezu alle Seiten kopiert (193), was m.E. – zwar ohne Kenntnis des konkreten Falls – mutmaßlich den Rahmen der Erstattungsfähigkeit sprengen dürfte.