RVG VV Nrn. 2302, 3102; Vorbem. 3 Abs. 4
Leitsatz
Die im Vorverfahren oder im Widerspruchsverfahren verdiente Geschäftsgebühr der Nr. 2302 VV ist auf die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV in einem inhaltlich damit zusammenhängenden gerichtlichen Eilverfahren anzurechnen.
SG Saarland, Beschl. v. 19.8.2020 – S 26 SF 15/19 E
1 Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Eilverfahren S 26 AS 161/18 ER vor dem SG. Im Streit steht die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung, konkret die Frage, inwieweit die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr für das Eilverfahren anzurechnen ist.
In dem genannten Ausgangsverfahren beantragte die anwaltlich vertretene Erinnerungsführerin am 22.8.2018 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs v. 22.8.2018 gegen den Sanktionsbescheid v. 25.7.2018 betreffend eine Minderung des Regelsatzes um 10 % wegen eines Meldeversäumnisses. Diesen Sanktionsbescheid nahm der Erinnerungsgegner mit Bescheid v. 27.8.2018 nach Überprüfung (§ 44 SGB X) zurück. Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, welches von der Erinnerungsführerin für erledigt erklärt wurde, erkannte der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz v. 8.10.2018 dem Grunde nach an. Zudem wurden der Erinnerungsführerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens erstattet (Geschäftsgebühr i.H.v. 300,00 EUR).
Die Erinnerungsführerin beantragte daraufhin die Kosten gegen den Erinnerungsgegner festzusetzen, nämlich eine Verfahrensgebühr nach 3102 VV i.H.v. 300,00 EUR, Pauschale 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR sowie Umsatzsteuer 7008 VV i.H.v. 60,80 EUR, insgesamt 380,80 EUR.
Hierauf erwiderte der Erinnerungsgegner, auf die geltend gemachte Verfahrensgebühr im Eilverfahren sei wegen Synergie-Effekts die bereits gezahlte Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen. Somit seien lediglich 202,30 EUR festzusetzen.
Die Erinnerungsführerin entgegnete, Widerspruchsverfahren und Eilverfahren seien zwei selbstständige Verfahren und daher als verschiedene Angelegenheiten abzurechnen. Weiterhin müsse der Erinnerungsgegner gerade verklagt werden (S 26 AS 1007/18), da er sich weigere, die Kosten des Widerspruchsverfahren vollumfänglich zu erstatten.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die vom Erinnerungsgegner der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten unter Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr im Eilverfahren auf 202,30 EUR festgesetzt. Auf die dort angeführten Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Hiergegen wurde Erinnerung eingelegt. Es gebe keine Norm, die eine Anrechnung vorschreibe. Der Gesetzgeber habe, wenn er denn bestimmte Kappungen bzw. Anrechnungen gewollt habe, diese ausdrücklich im Gesetz statuiert. Eine solche Regelung fehle. Das Gesetz schreibe nicht explizit vor, dass Synergie-Effekte im ER-Verfahren zu berücksichtigen seien. Eine Norm fehle; für eine analoge Anwendung sei keine planwidrige Lücke erkennbar. Im Eilverfahren seien zusätzliche Ausführungen notwendig, um einen Anordnungsgrund zu schaffen. Dies sei in jedem Einzelfall ein anderer Mehraufwand. Eine Einzelfallbetrachtung spreche daher gegen die Annahme, dass pauschal 150,00 EUR wegen Synergien abgezogen werden müssten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands und insbesondere wegen des Vorbringens der Beteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird auf die Gerichtsakte verwiesen (S 26 SF 15/19 E). Darüber hinaus wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens vor dem Sozialgericht für das Saarland (S 26 AS 161/18 ER) und der Gerichtsakte S 26 AS 1007/18 Bezug genommen. Die Akten lagen der Entscheidungsfindung zugrunde.
2 Aus den Gründen
Die Erinnerung ist unbegründet. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei ihrer Entscheidung die von der Erinnerungsführerin begehrte Rechtsanwaltsvergütung nicht in voller Höhe festgesetzt.
Erstattungsfähig sind gem. § 193 Abs. 2 SGG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Zu den letztgenannten zählt die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts (§ 193 Abs. 3 SGG). Diese bemisst sich nach dem RVG. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei dem Ausgangsverfahren handelte es sich um ein Eilrechtsschutzverfahren mit kostenprivilegierten Beteiligten i.S.v. § 183 S. 1 SGG, sodass die Anwendung des GKG gem. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG ausscheidet.
Die im vorliegenden Verfahren allein streitige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist im Kostenfestsetzungsbeschluss korrekt berücksichtigt worden. Entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin ist die Verfahrensgebühr für das Eilrechtsschutzverfahren im vorliegenden Fall im Ergebnis um 150,00 EUR zu kürzen.
Das Thüringer LSG, Beschl. v. 20.7.2017 – L 6 SF 950/15 B [= AGS 2017, 508], hat hierzu folgende Ausführun...