Für den Einzug von Zwangsgeld und Gerichtskosten ist die Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) anzuwenden. Danach erfolgen Einforderung und Beitreibung durch das Gericht, das die Zwangsmaßnahme angeordnet hat, als Vollstreckungsbehörde (§ 1 Abs. 4, § 2 Nr. 2 EBAO).

Die Vollstreckungsbehörde hat die Einforderung von Zwangsgeld und Gerichtskosten anzuordnen, sobald die Anordnung vollstreckbar ist (§ 3 Abs. 1 EBAO). Dabei ist eine Zahlungsfrist festzusetzen, die regelmäßig zwei Wochen betragen soll (§ 3 Abs. 2 EBAO). Bei fruchtlosem Fristablauf ist der Verpflichtete zu mahnen, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass dies unbeachtet bleiben wird (§ 7 Abs. 2 EBAO). Die Mahnung löst eine weitere Gebühr nach Nr. 1403 JVKostG-KostVerz. von 5,00 EUR aus, da § 5 JBeitrG Anwendung findet (§ 7 Abs. 1 EBAO).

Ist die Kosteneinziehung angeordnet, hat der Kostenbeamte bei der Vollstreckungsbehörde die Urschrift der Kostenrechnung aufzustellen (§ 4 Abs. 1, 3 EBAO, § 24 KostVfg), in die sämtliche Geldbeträge und Kosten aufzunehmen sind. Mit seiner Unterschrift übernimmt der Kostenbeamte die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Kostenrechnung. Die Beträge sind durch Zahlungsaufforderung (Kostenrechnung ohne Sollstellung) anzufordern (§ 5 EBAO). Eine Sollstellung ist nicht zulässig, da dann die Vollstreckung auch des Zwangsgelds unzulässigerweise durch die Gerichtskasse als Vollstreckungsbehörde erfolgen würde.

Nach Versendung der Zahlungsaufforderung hat die Vollstreckungsbehörde die Beitreibung des Zwangsgeldes anzuordnen, wenn auch eine Woche nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist (§ 3 Abs. 2 EBAO) und erfolgloser Mahnung keine Zahlung erfolgt ist. Welche Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten sind, bestimmt die Vollstreckungsbehörde. In Betracht kommen dabei die Maßnahmen nach §§ 6 ff. JBeitrG, z.B. der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 8 Abs. 5 EBAO, § 6 Abs. 2 JBeitrG), für den eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 2111 GKG-KostVerz. entsteht (§ 10 Abs. 1 JBeitrG).

Die Verbindung von Geldbetrag und Kosten kann gelöst werden (§ 15 Abs. 1 EBAO), wenn sich die Beitreibung des Geldbetrags erledigt hat und für die Kostenforderung Beitreibungsmaßnahmen erforderlich werden oder die Vollstreckungsbehörde die Lösung anordnet. Ist die Lösung angeordnet, können die entstandenen Gerichtskosten zum Soll gestellt werden (§ 1 Abs. 5 EABO), aber niemals auch das Zwangsgeld. Von dem Kostenansatz kann nach § 10 KostVfg abgesehen werden (§ 16 Abs. 2 EBAO).

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