Werden gegen den Verpflichteten mehrere Zwangsmittel festgesetzt, so liegt dennoch nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor. Das Verfahren ist erst dann beendet, wenn der Verpflichtete seiner angeordneten Verpflichtung nachgekommen ist. Gebühren fallen deshalb nicht gesondert an.
Dies entspricht der Rechtslage zu den Zwangsmittelverfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG, weil auch in § 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG, der die Verfahren nach § 35 FamFG umfasst, anders als in § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG, welcher die Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO betrifft, nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass "jede Verurteilung" die Gebühren (gesondert) auslöst. Zu § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG und den davon erfassten Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO hat der BGH nunmehr eindeutig entscheiden, dass die mehrfache Beantragung von Zwangsmitteln eine einzige Angelegenheit darstellt. Daraus folgt, dass die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV nur einmal entsteht und ein wiederholter Zwangsmittelantrag keine weitere Gebühr auslöst. In seiner Begründung hat der BGH ausgeführt, dass sich diese Auffassung zu Recht auf den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG stützen könne, der dafür spreche, das gesamte Verfahren der Vollstreckung nach § 888 ZPO als Einheit anzusehen, welches pauschal alle Tätigkeiten abdecke, wozu auch die mehrfache Erwirkung der Verurteilung zu Zwangsgeld oder Zwangshaft gehöre. Zudem unterscheide sich der Wortlaut von § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG für die Zwangsmittel nach § 888 ZPO eindeutig von § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG, der für die Ordnungsmittel nach § 890 ZPO ausdrücklich auf "jede Verurteilung" abstelle. Die Auffassung werde zudem durch die historische Auslegung gestützt. Die BGH-Rspr. ist auf die Verfahren nach § 35 FamFG entsprechend anzuwenden, da § 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG denselben Regelungsinhalt besitzt.
Da im Regelfall für die Wertbestimmung auf die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds abgestellt werden kann (s. unten Nr. 7), wird in den Fällen, in denen eine mehrfache Festsetzung von Zwangsgeld erfolgt ist, eine Wertaddition vorzunehmen sein.
Beispiel
Der Antragsgegner wirkt in einer Scheidungsfolgesache wegen Versorgungsausgleich nicht mit. Es wird deshalb gegen ihn ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR festgesetzt. Da er seiner Mitwirkungspflicht auch weiterhin nicht nachkommt, wird später erneut ein Zwangsgeld, diesmal von 2.000,00 EUR festgesetzt.
Für das Zwangsmittelverfahren ist folgende Vergütung entstanden:
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV |
60,30 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
12,06 EUR |
3. |
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
11,58 EUR |
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Gesamt |
83,94 EUR |
Es liegt nur eine Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG vor. Auf die Anzahl der festgesetzten Zwangsmittel kommt es nicht an. Die Werte der beiden Zwangsgelder sind jedoch zusammenzurechnen.