Die nach § 35 FamFG festgesetzten Zwangsmittel werden von Amts wegen vollstreckt.[10] Zu beachten ist für die Vollstreckung die Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO). Vollstreckungsbehörde ist danach nicht die Gerichtskasse, sondern das Gericht, welches das Zwangsmittel verhängt hat (§ 2 Nr. 2 EBAO), sodass die Zwangsgelder auch nicht zum Soll gestellt werden können. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 31 Abs. 3 RPflG).

Hinsichtlich der Vollstreckung ist zu beachten, dass der Anwalt die Gebühr nach Nr. 3309 VV für seine gesamte Tätigkeit in dem Zwangsmittelverfahren nur einmal erhält. Da dieses Verfahren erst beendet ist, wenn der Verpflichtete seiner Verpflichtung nachgekommen ist,[11] ist auch die Vollstreckung noch diesem Verfahren zuzuordnen. Wie auch in den Verfahren nach § 888 ZPO stellt deshalb auch die Tätigkeit von der Festsetzung des Zwangsmittels bis zu dessen Vollstreckung nur eine Angelegenheit dar.[12]

Der Wortlaut von § 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG ist insoweit zwar unklar, weil dort von "Anordnung von Zwangsmaßnahmen" die Rede ist, während § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG das "Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung" umfasst. Aus der Gesetzeshistorie ist aber ersichtlich, dass auch hinsichtlich der Verfahren von § 35 FamFG die "Ausführung" und nicht nur die bloße "Anordnung" gemeint sein soll. Die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG wurde mit Wirkung zum 1.9.2009 durch FGG-Reformgesetz eingeführt.[13] Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden, es sollte lediglich nachvollzogen werden, dass die entsprechenden Verfahren nunmehr in § 35 FamFG eingestellt waren. Bis zum 1.9.2009 besaß § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG folgenden Wortlaut:

 
Hinweis

"Das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung), das Verfahren zur Ausführung einer Verfügung des Gerichts auf Vornahme, Unterlassung oder Duldung einer Handlung durch Zwangsmittel und einer besonderen Verfügung des Gerichts zur Anwendung von Gewalt (§ 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)".

In der Gesetzesbegründung heißt es deshalb nur:[14]

 
Hinweis

"An die Stelle der in der derzeitigen Nummer 15 genannten Maßnahmen nach § 33 FGG sollen die neue Nummer 21 und die Verweisung in dem neuen Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift treten. An die Stelle der Maßnahmen mit verfahrensleitendem Charakter nach § 33 FGG sollen die in § 35 FamFG genannten Maßnahmen treten. Für den Rechtsanwalt soll eine Tätigkeit in diesen Verfahren wie im bisherigen Recht eine besondere Angelegenheit sein."

Für die Vertretung des Verpflichteten im Rahmen der vom Gericht eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen, z.B. die Beauftragung des Gerichtsvollziehers oder der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, fallen folglich keine gesonderten Gebühren an.

 

Beispiel

Das Gericht setzt ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR fest. Wegen des Zwangsgelds wird später ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen.

Für das Zwangsmittelverfahren ist folgende Vergütung entstanden:

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV 24,00 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)  
2. Postpauschale, Nr. 7002 VV 4,80 EUR
3. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 4,61 EUR
  Gesamt 33,41 EUR

Es liegt nur eine Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG vor. Die Vollstreckung der Zwangsmittel ist keine besondere Angelegenheit, sondern ist noch dem Zwangsmittelverfahren zuzuordnen.

[10] Keidel/Zimmermann, § 35 FamFG Rn 45.
[11] AnwK/RVG/Mock/N. Schneider/Volpert, 8. Aufl., § 18 Rn 228.
[12] Für § 888 ZPO und § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG: OLG Hamm JurBüro 1984, 565; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, § 3309 VV Rn 290.
[13] Art. 47 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b des FGG-Reformgesetzes v. 17.12.2008 (BGBl I, 2586).
[14] BT-Drucks 16/6308, 339 f.

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