6.1 Besondere Angelegenheit

Gegen den Beschluss, mit dem die Zwangsmaßnahme angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt (§ 35 Abs. 5 FamFG).

Bei dem Beschwerdeverfahren handelt es sich stets um eine eigenständige Angelegenheit (§ 17 Nr. 1 RVG). In dem Verfahren können eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV sowie eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV entstehen. Letztere jedoch nur, wenn tatsächlich ein in Vorbem. 3 Abs. 3 VV genannter Termin stattgefunden hat, da eine obligatorische mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

 

Beispiel

Das FamG ordnet ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR an. Dagegen legt der Verpflichtete sofortige Beschwerde ein, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Der Wert beträgt 1.000,00 EUR. Der Anwalt hat den Verpflichteten sowohl im Zwangsmittel- als auch im Beschwerdeverfahren vertreten.

Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:

 
I. Zwangsmittelverfahren (§ 35 FamFG)
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV 24,00 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)  
2. Postpauschale, Nr. 7002 VV 4,80 EUR
3. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 4,61 EUR
  Gesamt 33,41 EUR
 
II. Sofortige Beschwerde
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV 40,00 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)  
2. Postpauschale, Nr. 7002 VV 8,00 EUR
3. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 7,68 EUR
  Gesamt 55,68 EUR
  Gesamt I. + II. 89,09 EUR

6.2 Mehrere Beschwerden

Obwohl im erstinstanzlichen Zwangsmittelverfahren wegen § 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG auch dann nur eine Angelegenheit vorliegt, wenn mehrere Zwangsmittel erlassen werden, liegen gleichwohl verschiedene Angelegenheiten vor, wenn gegen solche verschiedenen Zwangsmittelbeschlüsse jeweils eigenständig sofortige Beschwerde eingelegt wird.

 

Beispiel

Das FamG ordnet ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR an. Später wird erneut ein Zwangsgeld von 2.000,00 EUR angeordnet. Beide Zwangsmaßnahmen betreffen dieselbe Verpflichtung. Der Verpflichtete legt gegen jeden Zwangsmittelbeschluss sofortige Beschwerde ein, über die jeweils ohne mündliche Verhandlung entscheiden wird. Der Wert beträgt 1.000,00 EUR bzw. für die zweite Beschwerde 2.000,00 EUR. Der Anwalt hat den Verpflichteten im Zwangsmittelverfahren und in beiden Beschwerdeverfahren vertreten.

Es ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:

 
I. Zwangsmittelverfahren (§ 35 FamFG)
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV 60,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)  
2. Postpauschale, Nr. 7002 VV 12,06 EUR
3. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 11,58 EUR
  Gesamt 83,94 EUR
 
II. Sofortige Beschwerde I
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV 40,00 EUR
  (Wert: 1.000,00 EUR)  
2. Postpauschale, Nr. 7002 VV 8,00 EUR
3. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 7,68 EUR
  Gesamt 55,68 EUR
 
II. Sofortige Beschwerde II
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV 75,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)  
2. Postpauschale, Nr. 7002 VV 15,00 EUR
3. 16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 14,40 EUR
  Gesamt 104,40 EUR
  Gesamt I. + II. + III. 244,02 EUR

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