1. Voraussetzungen und Anwendungsbereich
Wird in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Endentscheidung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung ausgesprochen, kann zur Durchsetzung dieser Verpflichtung gegen den Verpflichteten ein Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 35 Abs. 1 S. 1 FamFG). Voraussetzung für die Festsetzung ist daher stets eine gerichtliche Anordnung über die Vornahme der Unterlassung oder Handlung voraus. Dabei muss die durchzusetzende Anordnung inhaltlich in vollzugsfähiger Form erlassen worden sein und insbesondere den Bestimmtheitsanforderungen genügen. Die durchzusetzende Handlung muss daher in der Entscheidung klar bezeichnet sein.
Zu den Anordnungsermächtigungen, die von § 35 FamFG erfasst sind, zählen bspw.:
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§ 220 Abs. 3 FamFG, § 11 Abs. 2 VAHRG (Auskunftspflicht in Versorgungsausgleichssachen), |
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§ 358 FamFG (Ablieferung von Testamenten), |
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§ 285 FamFG (Ablieferung der Betreuungsverfügung), |
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§ 1640 Abs. 3 BGB (Vorlage eines Vermögensverzeichnisses durch die Eltern), |
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§ 1788 (Erzwingung der Übernahme einer Vormundschaft), |
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§ 1837 Abs. 3, § 1840 BGB (Anordnung der Einreichung eines Jahresberichts durch den Vormund, Pfleger oder Betreuer), |
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§§ 1892, 1893 Abs. 2 BGB (Anordnung der Einreichung einer Schlussrechnung und Rückgabe der Bestallungsurkunde durch den Vormund, Pfleger oder Betreuer), |
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§§ 404, 405 Abs. 2 FamFG (Aushändigung von Unterlagen bei der Dispache), |
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§ 82 GBO (Zwangsberichtigung des Grundbuchs). |
2. Androhung des Zwangsmittels
Eine vorherige Androhung des Zwangsmittels sieht das Gesetz nicht (mehr) vor. § 35 Abs. 2 FamFG bestimmt jedoch, dass der Verpflichtete, in der gerichtlichen Entscheidung, mit welcher die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung ausgesprochen wurde, auf die Folgen seiner Zuwiderhandlung hinzuweisen ist. Ist der Hinweis auf die möglichen Zwangsmittel unterblieben, muss er vor der Vollstreckung der Anordnung nachgeholt werden. Der Hinweis muss das Zwangsmittel konkret benennen, mithin die in Aussicht genommene Höchstsumme eines Zwangsgelds und die Höchstdauer der Zwangshaft.
Der BGH hat zur Frage der Abgrenzung der Angelegenheiten in jüngerer Zeit zwei wichtige Entscheidungen getroffen, welche die Einlegung von wechselseitigen Nichtzulassungsbeschwerden und die Fertigung mehrerer Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen betreffen.
3. Zwangsmittel
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 FamFG kann Zwangsgeld festgesetzt werden. Eine Zwangshaft dann, wenn das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg verspricht (§ 35 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG).
Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000,00 EUR nicht übersteigen (§ 35 Abs. 3 S. 1 FamFG). Für den Vollzug der Zwangshaft gelten § 802g Abs. 1 S. 2, Abs. 2, §§ 802h, 802j Abs. 1 ZPO entsprechend (§ 35 Abs. 3 S. 3 FamFG).
Ist der Verpflichtete zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verpflichtet, kann das Gericht durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach § 35 Abs. 1, 2 FamFG Maßnahmen nach §§ 883, 886, 887 ZPO anordnen.
4. Kostenentscheidung
In dem Beschluss, mit dem die Zwangsmittel festgesetzt werden, ist zugleich eine Kostenentscheidung zu treffen. Gem. § 35 Abs. 3 S. 2 FamFG sind die Kosten dem Verpflichteten aufzuerlegen.
5. Rechtsbehelfe
Gegen den Beschluss, durch welchen Zwangsmittel festgesetzt werden, findet die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statt (§ 35 Abs. 5 FamFG). Ebenso findet die sofortige Beschwerde statt bei Ablehnung der Aufhebung eines Zwangsmittelbeschlusses nach Erreichung oder Erledigung des damit verfolgten Zwecks statt.