Die nach § 165 S. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die aufgrund § 164 VwGO erfolgte Festsetzung der an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 20,00 EUR beruht auf § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Erinnerungsführer seine Erinnerung auch damit begründet hat, der Streitwert sei zu hoch, ist dies für die hier angegriffene Kostenfestsetzung unerheblich. Abgesehen davon, dass der Erinnerungsführer bereits erfolglos eine Streitwertbeschwerde erhoben hat, hängen die an die Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten i.H.d. Auslagenpauschale von 20,00 EUR ausweislich der nachfolgenden Ausführungen nicht von der Höhe des Streitwertes ab.
Die Geltendmachung der Auslagenpauschale für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden nach § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO setzt nach den zutreffenden Ausführungen der Urkundsbeamtin im Nichtabhilfebeschluss, die die Kammer teilt und die im Einklang mit der wohl überwiegenden Rspr. der Verwaltungsgerichte steht, lediglich voraus, dass überhaupt Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsleistungen angefallen sind. Auf die Höhe der tatsächlichen und möglicherweise geringeren Auslagen kommt es nach dem Wortlaut, der Gesetzeshistorie sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, eine Angleichung an das Rechtsanwaltsvergütungsrecht und eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen, hingegen nicht an, sofern nur die Pauschale verlangt wird. Es genügt daher, dass – wie im vorliegenden Fall am 10.10.2019 erfolgt – von der die Pauschale beantragenden Partei ein an diese übersandtes Empfangsbekenntnis von dieser unterschrieben an das Gericht zurückgesendet wird (vgl. VG Weimar, Beschl. v. 20.4.2016 – 3 S 398/16 We, juris Rn 2 [= AGS 2017, 150]; VG Berlin, Beschl. v. 14.3.2012 – 35 KE 3.12, juris Rn 5 ff.; VG Gera, Beschl. v. 19.8.2010 – 2 Nc 1752/09 Ge, juris Rn 6 ff., jew. m.w.N.; a.A. etwa VG Magdeburg, Beschl. v. 8.10.2007 – 9 B 207/07). Das der Behörde in § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO eröffnete Ermessen bezieht sich nämlich auch in Anbetracht der geringen Höhe der Pauschale lediglich auf die Wahlmöglichkeit, anstelle der im Einzelfall nachzuweisenden Auslagen den Höchstsatz der Pauschale zu fordern. Dabei kann die Behörde ermessensfehlerfrei von der Geltendmachung der einzeln nachzuweisenden Auslagen absehen, um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, welcher den geltend gemachten Pauschalbetrag regelmäßig übersteigen. Anderenfalls würde der angestrebte Zweck der Verwaltungsvereinfachung konterkariert, wenn die Behörde im Rahmen ihres Ermessens auch die Höhe der tatsächlichen Auslagen unterhalb des Höchstsatzes der Pauschale berücksichtigen und damit ermitteln müsste dürfte (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 14.3.2012, a.a.O., Rn 10).
Aus den vorstehend genannten Gründen kommt es auch nicht darauf an, ob der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der Behörde für im gerichtlichen Verfahren versendete Telekopien konkret aufschlüsselbare Kosten entstanden sind oder ob diese von einem Pauschaltarif (Flatrate) abgedeckt sind, sofern überhaupt dem Grunde nach entgeltpflichtige Post- oder Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch genommen worden sind (vgl. VG Weimar, a.a.O. und VG Gera, a.a.O.).
AGS 12/2020, S. 594 - 595