Die Erinnerung ist gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG zulässig.

Sie ist auch begründet. Ausweislich Bl. 288 d.A. (dritter Absatz von unten) war der Erinnerungsführer bei dem Explorationsgespräch anwesend. Ob die Teilnahme eines Pflichtverteidigers an der Exploration eines Angeklagten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zu vergüten ist, wird in Lit. u. Rspr. uneinheitlich beantwortet. Das Gericht folgt den Argumenten des LG Hamburg in dem Beschl. v. 24.11.2016 – 617 Ks 22/16, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Aus Sicht des Gerichts steht der Beschluss des LG Hamburg v. 20.8.2019 – 603 Qs 53/19 dem nicht entgegen. Bei diesem Beschluss geht es um eine andere Konstellation (analoge Anwendung von Nr. 4102 VV für die anwaltliche Teilnahme an der Gegenüberstellung zweier Fahrzeuge durch den Sachverständigen), wobei die Kostenerstattung für diesen Fall seitens des Gerichtes mit sehr kurzer Begründung abgelehnt wird. Eine eindeutige Abkehr von der in der Entscheidung v. 24.11.2016 geäußerten Rechtsauffassung ist darin nicht erkennbar.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage und dem uneinheitlichen Meinungsbild wird die Beschwerde zum LG zugelassen, vgl. § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG.

AGS 12/2020, S. 567

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