Vor dem FamG war ein Verfahren auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten geführt worden. Nach Abschluss des Verfahrens hatte das FamG den Verfahrenswert auf 500,00 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter Beschwerde eingelegt und die Festsetzung eines Verfahrenswertes i.H.v. 7.39.200 EUR (12 x 308,00 EUR für den laufenden Kindergeldbezug und 12 x 308,00 EUR für den Rückstand) beantragt. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das OLG hat sie zurückgewiesen.

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