Der Anwalt hatte gegen die früheren Mandanten das Vergütungsfestsetzungsverfahren wegen einer offenen Honorarforderung i.H.v 1.926,97 EUR eingeleitet, da diese nicht gezahlt hatten. Auf den Festsetzungsantrag hin hatten die Antragsgegner zunächst lediglich eingewandt, der Rechtsanwalt habe "seine Forderungen zur Zahlung stets erhalten". Darüber hinaus haben die Antragsgegner als Belege noch kopierte Banküberweisungen mit Einzelbeträgen von 281,89 EUR, 500,00 EUR und 214,20 EUR vorgelegt. Das VG hat den Festsetzungsantrag gem. § 11 Abs. 5 RVG wegen nicht gebührenrechtlicher Einwände (Erfüllungseinwand) zurückgewiesen. Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat der VGH teilweise stattgegeben und 930,88 EUR festgesetzt.

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